Vor dem Amtsgericht Hamburg haben sich zwei Exil-Iraner wegen der „Beschimpfung von Glaubensbekenntnissen“ nach Paragraf 166 Strafgesetzbuch verantworten müssen. Der sogenannte „Blasphemie-Paragraf“ stellt es unter Strafe, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen so zu beschimpfen, dass dadurch der öffentliche Frieden gestört wird.
Die Angeklagten hatten im Sommer 2022 bei einer Demonstration gegen das Islamische Zentrum Hamburg (IZG), das mittlerweile verboten wurde, angeblich einen Koran verbrannt. Das hatte die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen, die darin eine „Beschimpfung von Glaubensbekenntnissen“ sah.
Kein Schuldspruch
Wie die „Welt“ berichtet, war offenbar vorher eine „Verbalnote“ des Hamburger Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran beim Hamburger Senat eingegangen, die „sofortiges und rechtliches Vorgehen“ forderte. Vor Gericht betonten die Angeklagten, dass sich ihr Protest nicht gegen Muslime gerichtet habe, sondern gegen das iranische Regime und dessen Umgang mit Kritikern. Eine der Prozessbeteiligten bezeichnete den Koran in dem Zusammenhang als ein „Buch, in dem zum Heiligen Krieg aufgerufen wird“.
Vor Gericht hatte die Verteidigung laut der „Welt“ argumentiert, dass die Norm nicht darauf abziele, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern „subjektiv empfundene Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen“ zu schützen. Die Strafbarkeit scheide daher aus, wenn von den betroffenen Gläubigen keine Gewalt zu erwarten sei, es zu keiner Gefährdung des Friedens komme. Dass somit eine Vorschrift existiere, „die im Ergebnis Gewaltanwendung durch Islamisten legitim erscheinen“ lasse, bezeichnete demzufolge eine Anwältin der Beklagten in einer Erklärung als „unerträglich“.
In dem genannten Fall hat das Hamburger Amtsgericht die Exil-Iraner nicht verurteilt. Das Verfahren wurde verschiedenen Medienberichten zufolge vor einer Woche gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Das bedeutet ein Ende des Verfahrens ohne Schuldspruch.