Abtreibungsgegner dürfen weiterhin ihre Gebetsmahnwachen vor einer gynäkologischen Praxis in Aachen abhalten. Das entschied das zuständige Verwaltungsgericht und hob damit ein Versammlungsverbot auf. Seit 2005 organisiert ein christlicher Verein diese regelmäßigen Gebete auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Praxis, die auch Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Eigenen Angaben zufolge sprechen die Teilnehmer keine Frauen an, die die Praxis besuchen. Die Betenden tragen zudem Bilder von Jesus und Föten bei sich.
Das Land Nordrhein-Westfalen untersagte dem Verein im Dezember 2024 jedoch diese monatlichen Gebetsmahnwachen in einem Umkreis von 100 Metern um die Praxis. Dabei berief sich das Land auf den Paragraphen 13 (Absatz 3) des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Dieser verbietet Mahnwachen, wenn Schwangere bedrängt oder eingeschüchtert werden. Stattdessen wurde den Teilnehmern ein anderer Versammlungsort zugewiesen. Dagegen klagte der christliche Verein „Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e.V.“ – und bekam Recht.
In der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes Aachen heißt es, dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz weder „generell eine Meinungskundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer verbietet“. In dem konkreten Fall würden Schwangere nur kurz mit den Betenden in Kontakt kommen. Zudem könnten sie ihnen ausweichen. Deswegen handele es sich nicht um einen „Spießrutenlauf“, der zu einem Verbot führen würde.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.