„Volksverhetzung greift Menschen in ihrer Würde an“

Gegen den Bremer Pastor Olaf Latzel ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen seiner Äußerungen über Homosexuelle. Der Vorwurf: Volksverhetzung. Aber was ist das eigentlich? Und wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit? Der Richter a. D. Ralf Richard Peters erklärt im pro-Interview die juristischen Zusammenhänge.
Von PRO
Die Meinungsfreiheit umfasst auch sehr harte und zugespitzte Kritik. Eine Grenze ist da, wo die Menschenwürde anderer verletzt wird.

pro: Sie waren Strafrichter und Staatsanwalt. Haben Sie selbst schon einmal jemanden wegen Volksverhetzung angeklagt oder verurteilt?

Ralf Richard Peters: Ich hatte mal als Richter ein Verfahren wegen Volksverhetzung, Stichwort Leugnung des Holocaust. Es ist dann aber nicht zu einer Verhandlung gekommen, weil das Verfahren anderweitig beendet wurde.

Unter Volksverhetzung fällt, wenn jemand eine Bevölkerungsgruppe oder jemanden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe „beschimpft, verächtlich macht oder verleumdet“. So steht es in Paragraph 130 des Starafgesetzbuches. Wie entscheidet ein Richter, ob der Tatbestand erfüllt ist?

Hier geht es um Äußerungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die ein Klima der Gewalt fördern, sodass der angegriffene Bevölkerungsteil in seinem Vertrauen, sicher leben zu können, erschüttert wird. Das ist schon mal ein eingrenzendes Kriterium. Es ist zum Beispiel nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn die Äußerung in einer kleinen Gruppe geschieht und man auch nicht davon ausgeht, dass sie weitergetragen und veröffentlicht wird.

Als weiteres Kriterium nennt der Paragraph in Absatz 1, dass jemand die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er bestimmte Gruppen der Bevölkerung, zum Beispiel Ausländer, Juden, Arbeitslose beschimpft. Dieses Beschimpfen ist in jedem Fall mehr als eine „normale“ Beleidigung: Beschimpfen ist eine besonders verletzende Äußerung der Missachtung, die die Menschenwürde angreift. Es muss eine feindselige Haltung zum Ausdruck kommen, die den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt wird. Das ist etwa der Fall, wenn jemand Menschen einer bestimmten Gruppe als „Untermenschen“, „Affen“, „Parasiten“, „Volksschädlinge“ bezeichnet.

Wo ist die Grenze zur Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit ist ein grundgesetzlich verbürgtes Recht und wird sehr weit gewährleistet. Sie erlaubt zum Beispiel, Meinungen auch in überspitzter Form darzustellen. Sie schützt nicht nur abgewogene Worte, sondern durchaus auch heftige Formulierungen. Das sehen Sie daran, was sich – unabhängig von der Frage der Volksverhetzung – Frau Künast in den Sozialen Medien alles sagen lassen musste und was das Landgericht Berlin zumindest anfangs als zulässig einstufte. Wenn jemand in Zusammenhang mit einer Kritik an einer Entscheidung oder an einer bestimmten Einstellung der Person auch über das Ziel hinausschießt, ist das grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei denn, die Menschenwürde wird betroffen. Aber wo genau die Grenze gezogen wird, ist im Grunde immer eine Frage des Einzelfalles. Insgesamt kann man sagen, dass der Schutz der Ehre, der persönlichen Achtung des Anderen gerade in der politischen Auseinandersetzung leider weitgehend auf der Strecke geblieben ist, auf Kosten einer harten Diskussion in der Sache.

In der Bibel, im Alten Testament, ist an manchen Stellen von der Vernichtung anderer Völker die Rede. Ist es problematisch im Sinne von Volksverhetzung, wenn ich so etwas zitiere und den Kontext beiseite lasse?

Volksverhetzung ist ein persönliches Äußerungsdelikt. Das heißt, grundsätzlich fällt das Verbreiten fremder Erklärungen – in dem Fall Zitate aus der Bibel – nicht darunter, wenn der Betreffende das nicht auf heutige Bevölkerungsteile zuspitzt und sich so zu eigen macht. Solange etwas als Zitat dasteht, ist es unproblematisch. Wir können ja auch nicht unsere ganze Literatur umschreiben unter dem Gesichtspunkt: Da könnte irgendwo eine Volksverhetzung drin liegen. Es gibt viele Texte, bei denen wir heute sagen würden, dass man sich – unabhängig von der Frage des Glaubens – so nicht mehr ausdrückt.

Ein christlicher Glaubensinhalt ist: Nur wer an Jesus glaubt, wird gerettet, alle anderen kommen in die Verdammnis. Ist so etwas rechtlich problematisch?

Das ist eine Glaubensaussage, die in der biblischen Tradition verwurzelt ist. Das fällt sicher nicht unter Volksverhetzung. Sonst würde das ja bedeuten, dass man Glaubensäußerungen verbieten würde. Man darf seinen Glauben verbreiten – das ist vom Grundgesetz gedeckt.

In Bremen hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben gegen den evangelischen Pastor Olaf Latzel. Der Vorwurf: Volksverhetzung wegen seiner Äußerungen über Homosexuelle. Er soll laut Evangelischem Pressedienst in einem Ehe-Seminar, das auf YouTube gestellt wurde, gesagt haben: „Überall laufen die Verbrecher rum vom Christopher Street Day. Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist teuflisch und satanisch.“ Dafür entschuldigte er sich später und sagte, er habe damit „militante Aggressoren“ gemeint, die seine Kirche angegriffen hätten. Lässt sich das in Ihren Augen als Volksverhetzung deuten?

Ohne den Sachverhalt im Einzelnen zu kennen, also den Zusammenhang und die genauen Umstände, in dem die Äußerung fiel, lässt sich dazu kaum etwas sagen. Deswegen nur mögliche Fragen: Wer ist hier mit den „Verbrechern“ gemeint? Alle, die am Christopher-Street-Day teilnehmen? Muss „Verbrecher“ in diesem Zusammenhang so verstanden werden, als würde die gemeinte Menschengruppe etwa Mördern und Vergewaltigern gleichgestellt – die ja übrigens auch nicht ihre Menschenwürde verlieren – oder sollten damit – immer in dem zu klärenden Zusammenhang – umgangssprachlich zugespitzt die Angreifer auf die Kirche bezeichnet werden und von welcher Art waren diese Angriffe? Selbst bei Kenntnis aller Umstände kann es gerade bei einem Delikt wie „Volksverhetzung“ zu unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte kommen.

Dr. Ralf Richard Peters, Jahrgang 1950, war bis 2015 Staatsanwalt und Richter in Baden-Württemberg, zuletzt Vorsitzender des Tübinger Schwurgerichtes. Ehrenamtlich ist er unter anderem als Prädikant im Kirchenbezirk Tübingen tätig. Foto: privat
Dr. Ralf Richard Peters, Jahrgang 1950, war bis 2015 Staatsanwalt und Richter in Baden-Württemberg, zuletzt Vorsitzender des Tübinger Schwurgerichtes. Ehrenamtlich ist er unter anderem als Prädikant im Kirchenbezirk Tübingen tätig.

Jüngst gab es Diskussionen um einen journalistischen Text, in dem die Autorin Polizisten auf die Müllhalde wünscht. Ein offenbar satirisch gemeintes Gedankenspiel. Hat so eine Aussage ganz allgemein gesagt volksverhetzenden Charakter? Oder fällt das auch unter Meinungsfreiheit?

Das ist schwierig zu sagen. Denn die ganzen Umstände, wie man diese Äußerung auslegt, spielen dabei eine Rolle. Man darf bei solchen Äußerungen nicht einfach die nächstliegende Auslegung annehmen. In der Rechtsprechung gibt es immer wieder die Anforderung, so etwas im Kontext zu sehen – ob das Gesagte wirklich so menschenverachtend ist, dass es die Menschenwürde berührt. Es liegt erst einmal sehr nahe, „Polizisten auf den Müll“ so zu verstehen. Ob man das im Kontext einer Satire so verstehen muss, ist eine weitere Frage, denn die Satire lebt von der verzerrenden und insoweit auch wieder durchschaubaren Zuspitzung.

Journalisten oder Künstler haben ja außer der Meinungsfreiheit auch die Presse- und die Kunstfreiheit auf ihrer Seite. Dürfen sie noch mehr als andere Bürger?

Die Kunstfreiheit oder die journalistische Freiheit erlauben es nicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen. Aber es ist sehr schwer, solche Entscheidungen zu prognostizieren und zu sagen: Das war Volksverhetzung.

Wenn nicht Volksverhetzung, dann vielleicht Diskriminierung …

„Diskriminierung“ ist ein mittlerweile sehr weiter und inflationär gebrauchter Begriff. Er wird zunehmend subjektiv gesehen, also nicht unbedingt an äußeren Umständen allgemein nachvollziehbar festgemacht nach dem Motto: Was mich diskriminiert, entscheide ich. Vor wenigen Jahren gab es einen Fall, der zeigte diese Tendenz ganz gut: An der Alice-Salomon-Hochschule in Berlin war ein Text des Lyrikers Eugen Gomringer an der Fassade angebracht, das Gedicht „Avenidas“. Am Ende heißt es da auf Spanisch: „Straßen und Blumen und Frauen und ein Bewunderer“. Studenten der Hochschule sahen das als diskriminierend an, als frauenfeindlich. Denn auch Bewunderung sei eine Form der Diskriminierung. Die Fachhochschule hat dann diesen Text entfernen lassen. Das zeigt: Ich fühle mich diskriminiert von Worten oder von Ausdrücken, die eigentlich nur Positives ausdrücken sollen.

Kann man den Vorwurf der Volksverhetzung oder Diskriminierung benutzen, um eine bestimmte Meinung zu delegitimieren, indem man sie so etikettiert oder Anzeige erstattet und damit signalisiert: Das darf man nicht mehr sagen?

Das ist genau die Schnittstelle. Um im Beispiel zu bleiben: Die Studenten könnten – das haben sie, soweit ich weiß, nicht getan – zur Staatsanwaltschaft gehen und sagen: Das Gedicht ist diskriminierend gegenüber Frauen. Die Staatsanwaltschaft wäre dem aber sicher nicht gefolgt. Bewunderer von Frauen – wie sollen Frauen dadurch diskriminiert werden? Das entspricht nicht dem allgemeinen Wortverständnis. Die Rechtsprechung kann an der Stelle gar nicht mitgehen, weil sonst der sprachliche Konsens über gewisse Begriffe völlig aufgelöst wird. Aber es setzt natürlich ein Zeichen, wenn man solche Begriffe umdeutet. In der Philosophie heißt das „conceptual engineering“. Das bedeutet, Begriffe neu zuzuschneiden, ihren Inhalt zu verändern und das in die Öffentlichkeit zu bringen. Zugrunde liegt ein bestimmtes Verständnis von Wirklichkeit und vom Verhältnis von Wort und Wirklichkeit, das gezielt eingesetzt werden kann.

Besteht die Möglichkeit, dass neue Konzepte auch Eingang in die Rechtsprechung finden?

Auf absehbare Zeit sicher nicht. Aber was über Jahre hinweg sein wird, kann man nicht sagen. Nehmen Sie zum Beispiel den Ehebegriff: Bis vor etwa drei Jahren haben sowohl das Verfassungsgericht als auch das Bundesjustizministerium die Auffassung vertreten: Ehe, wie sie in der Verfassung, Artikel 6 Grundgesetz, genannt ist, meint die Einehe von Mann und Frau. Der Bundestag hat 2017 entschieden: Wir definieren das anders und fassen unter „Ehe“ auch die Verbindung von gleichgeschlechtlichen Partnern. Damit wird das neue Eheverständnis auch ins Recht eingeführt – problematischerweise ohne Verfassungsänderung. An der Stelle könnte man zum Beispiel auch argumentieren: Wenn schon gleichgeschlechtliche Paare heiraten können, warum darf ein Mann nur eine Frau oder eine Frau nur einen Mann heiraten? In der Geschichte und in vielen Ländern der Welt gibt es Vielehe – warum soll das dann nicht auch in Deutschland möglich sein? Die Rechtsprechung ist grundsätzlich restriktiv, weil sie bei der Auslegung der Gesetze von einem begrifflichen Kern, dem möglichen Wortsinn, ausgehen muss. Deswegen wird auch nicht alles, was als Diskriminierung behauptet wird, rechtlich als Diskriminierung durchschlagen.

Vielen Dank für das Gespräch!

Jüngst gab es Diskussionen um einen journalistischen Text, in dem die Autorin Polizisten auf die Müllhalde wünscht. Ein offenbar satirisch gemeintes Gedankenspiel. Hat so eine Aussage ganz allgemein gesagt volksverhetzenden Charakter? Oder fällt das auch unter Meinungsfreiheit?

Das ist schwierig zu sagen. Denn die ganzen Umstände, wie man diese Äußerung auslegt, spielen dabei eine Rolle. Man darf bei solchen Äußerungen nicht einfach die nächstliegende Auslegung annehmen. In der Rechtsprechung gibt es immer wieder die Anforderung, so etwas im Kontext zu sehen – ob das Gesagte wirklich so menschenverachtend ist, dass es die Menschenwürde berührt. Es liegt erst einmal sehr nahe, „Polizisten auf den Müll“ so zu verstehen. Ob man das im Kontext einer Satire so verstehen muss, ist eine weitere Frage, denn die Satire lebt von der verzerrenden und insoweit auch wieder durchschaubaren Zuspitzung.

Journalisten oder Künstler haben ja außer der Meinungsfreiheit auch die Presse- und die Kunstfreiheit auf ihrer Seite. Dürfen sie noch mehr als andere Bürger?

Die Kunstfreiheit oder die journalistische Freiheit erlauben es nicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen. Aber es ist sehr schwer, solche Entscheidungen zu prognostizieren und zu sagen: Das war Volksverhetzung.

Wenn nicht Volksverhetzung, dann vielleicht Diskriminierung …

„Diskriminierung“ ist ein mittlerweile sehr weiter und inflationär gebrauchter Begriff. Er wird zunehmend subjektiv gesehen, also nicht unbedingt an äußeren Umständen allgemein nachvollziehbar festgemacht nach dem Motto: Was mich diskriminiert, entscheide ich. Vor wenigen Jahren gab es einen Fall, der zeigte diese Tendenz ganz gut: An der Alice-Salomon-Hochschule in Berlin war ein Text des Lyrikers Eugen Gomringer an der Fassade angebracht, das Gedicht „Avenidas“. Am Ende heißt es da auf Spanisch: „Straßen und Blumen und Frauen und ein Bewunderer“. Studenten der Hochschule sahen das als diskriminierend an, als frauenfeindlich. Denn auch Bewunderung sei eine Form der Diskriminierung. Die Fachhochschule hat dann diesen Text entfernen lassen. Das zeigt: Ich fühle mich diskriminiert von Worten oder von Ausdrücken, die eigentlich nur Positives ausdrücken sollen.

Kann man den Vorwurf der Volksverhetzung oder Diskriminierung benutzen, um eine bestimmte Meinung zu delegitimieren, indem man sie so etikettiert oder Anzeige erstattet und damit signalisiert: Das darf man nicht mehr sagen?

Das ist genau die Schnittstelle. Um im Beispiel zu bleiben: Die Studenten könnten – das haben sie, soweit ich weiß, nicht getan – zur Staatsanwaltschaft gehen und sagen: Das Gedicht ist diskriminierend gegenüber Frauen. Die Staatsanwaltschaft wäre dem aber sicher nicht gefolgt. Bewunderer von Frauen – wie sollen Frauen dadurch diskriminiert werden? Das entspricht nicht dem allgemeinen Wortverständnis. Die Rechtsprechung kann an der Stelle gar nicht mitgehen, weil sonst der sprachliche Konsens über gewisse Begriffe völlig aufgelöst wird. Aber es setzt natürlich ein Zeichen, wenn man solche Begriffe umdeutet. In der Philosophie heißt das „conceptual engineering“. Das bedeutet, Begriffe neu zuzuschneiden, ihren Inhalt zu verändern und das in die Öffentlichkeit zu bringen. Zugrunde liegt ein bestimmtes Verständnis von Wirklichkeit und vom Verhältnis von Wort und Wirklichkeit, das gezielt eingesetzt werden kann.

Besteht die Möglichkeit, dass neue Konzepte auch Eingang in die Rechtsprechung finden?

Auf absehbare Zeit sicher nicht. Aber was über Jahre hinweg sein wird, kann man nicht sagen. Nehmen Sie zum Beispiel den Ehebegriff: Bis vor etwa drei Jahren haben sowohl das Verfassungsgericht als auch das Bundesjustizministerium die Auffassung vertreten: Ehe, wie sie in der Verfassung, Artikel 6 Grundgesetz, genannt ist, meint die Einehe von Mann und Frau. Der Bundestag hat 2017 entschieden: Wir definieren das anders und fassen unter „Ehe“ auch die Verbindung von gleichgeschlechtlichen Partnern. Damit wird das neue Eheverständnis auch ins Recht eingeführt – problematischerweise ohne Verfassungsänderung. An der Stelle könnte man zum Beispiel auch argumentieren: Wenn schon gleichgeschlechtliche Paare heiraten können, warum darf ein Mann nur eine Frau oder eine Frau nur einen Mann heiraten? In der Geschichte und in vielen Ländern der Welt gibt es Vielehe – warum soll das dann nicht auch in Deutschland möglich sein? Die Rechtsprechung ist grundsätzlich restriktiv, weil sie bei der Auslegung der Gesetze von einem begrifflichen Kern, dem möglichen Wortsinn, ausgehen muss. Deswegen wird auch nicht alles, was als Diskriminierung behauptet wird, rechtlich als Diskriminierung durchschlagen.

Vielen Dank für das Gespräch!

Die Fragen stellte Jonathan Steinert

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