Keine Pflicht zum Klarnamen auf Facebook

Facebook-Nutzer müssen ihren echten Namen angeben. Anderenfalls droht ihnen eine Sperre. Diese Regelung ist jedoch teilweise rechtswidrig.
Von Martin Schlorke

Langjährige Nutzer von Facebook dürfen weiterhin unter einem Pseudonym auf der Plattform angemeldet sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Eine Pflicht zur Verwendung eines Klarnamens ist damit unwirksam. Allerdings betrifft das Urteil nur Nutzer, die bereits seit längerem ein Profil bei Facebook haben.

Geklagt hatten zwei Personen, die trotz Aufforderung von Facebook keine Klarnamen verwenden wollten. Daraufhin wurden sie gesperrt. Im Dezember 2021 gab das Oberlandesgericht München in vorheriger Instanz Facebook Recht.

Hintergrund für das Urteil des Oberlandesgerichts war eine neue Rechtslage innerhalb der Europäischen Union (EU). Bisher waren Anbieter in Deutschland verpflichtet, ihre Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“. Seit Mai 2018 gilt in der EU jedoch ein neues Datenschutzgesetz. Dieses enthält ausdrücklich keine solche Regelung. Das BGH entschied im Fall von Facebook nun jedoch nach der alten Rechtslage. Aus diesem Grund „ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt“, erklärte der Vorsitzende Richter Ulrich Hermann.

Laut den Facebook-Nutzungsbedingungen müssen Nutzer denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben nutzen. Diese Regelung soll Hassrede und Mobbing auf Facebook verringern: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“

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