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Betroffene können Verfahrensakten einsehen

Geschädigte von sexuellem Missbrauch in der Katholischen Kirche sollen mehr Rechte im Verfahren um Anerkennungsleistungen erhalten. Neben einem Widerspruch gegen die Entscheidung ist künftig auch Akteneinsicht möglich.
Von Norbert Schäfer
Sexualisierte Gewalt ist nach wie vor ein Problem in der Evangelischen Kirche

Foto: EKD

Betroffene sexualisierter Gewalt in der Katholischen Kirche erhalten mehr Rechte im Verfahren um die Anerkennung ihres Leids

Betroffene sexualisierter Gewalt in der Katholischen Kirche sollen ab März Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) erhalten. Das hat die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) mitgeteilt. Zudem können Betroffene ohne Nennung von Gründen Widerspruch einlegen gegen UKA-Entscheidungen über die Höhe vorgesehener Entschädigungszahlungen durch die Kirche.

Mit den Änderungen reagiert die DBK auf Forderungen des Betroffenenbeirates, der ein Recht auf Akteneinsicht gefordert hatte. Der Betroffenenbeirat geht laut einer DBK-Pressemitteilung vom Dienstag davon aus, dass mit der Einführung des einmaligen Widerspruchs zahlreiche Betroffene eine Überprüfung der Leistungsbescheide beantragen werden.

Rechtsweg bleibt offen

Seit dem 1. Januar 2021 können Betroffene sexualisierter Gewalt ein Verfahren zur Anerkennung ihres Leids bei der Katholischen Kirche zusätzlich zum Rechtsweg an einem ordentlichen Gericht anstrengen. Das Verfahren ist als Ergänzung gedacht, weil Betroffene ihre Forderungen oft nicht mehr vor einem Gericht durchsetzen können, weil die Beschuldigten verstorben oder die Taten verjährt sind.

Betroffenen will die DBK nach eigenem Bekunden so die Möglichkeit eröffnen, „ohne die Belastungen eines Gerichtsverfahrens Geldleistungen von der Kirche zu erhalten“. Anders als vor einem Gericht müssen demnach Betroffene keine Beweise für den sexuellen Missbrauch oder dessen Folgen erbringen. Nach DBK-Angaben genügt es, „dass die Schilderung der Betroffenen plausibel ist“. Das Verfahren zur Anerkennung des Leids verstellt den Betroffenen nicht den Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht.

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