Verwaltungsgericht billigt umstrittenen „Kindermörder“-Slogan

Pro-palästinensische Demonstranten dürfen bei anstehenden Protesten in Bremen unter anderem die umstrittene Parole „From the river to the sea" und den Slogan „Kindermörder Israel“ verwenden. Das teilte das Verwaltungsgericht Bremen mit.
Immer wieder auf Demonstrationen zu sehen. Der Slogan „From the river to the sea - Palestine will be free“

Pro-palästinensische Aktivisten wollen in Bremen vom 2. Mai bis zum 13. Juni jeweils donnerstags ab 16.30 Uhr in der Bremer Innenstadt Kundgebungen zur Situation im Nahen Osten abhalten. Das Ordnungsamt hatte dazu Auflagen erteilt. Diese wurden vom Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Meinungsfreiheit zurückgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Demnach hätten die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ und der Slogan „Kindermörder Israel“ nicht verwendet werden dürfen. Auch die Darstellung des israelischen Staatsgebietes in den Farben der palästinensischen Flagge wurde untersagt. Das Ordnungsamt begründete diese mit dem Argument, die Verwendung dieser Inhalte würden Straftatbestände erfüllen. Die Behörde nannte in diesem Zusammenhang die öffentliche Billigung von Straftaten, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten sowie Volksverhetzung und das Verwenden von Kennzeichen verbotener und terroristischer Vereinigungen.

Behörden und Gerichten steht keine inhaltliche Bewertung zu

Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Einwände zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Grunde nach auch Meinungen, die rassistisch, antisemitisch oder verfassungsfeindlicher Natur seien. Die inhaltliche Bewertung der geäußerten Meinungen stehe im Grundsatz zunächst weder Behörden noch Gerichten zu.

Die genannten Versammlungsinhalte erfüllen aus Sicht des Verwaltungsgerichtes voraussichtlich keinen Straftatbestand, hieß es weiter. Das deutsche Strafrecht enthalte nach geltendem Recht keine Norm, die eine Leugnung des Existenzrechts Israels – ohne das Hinzutreten weiterer strafbegründender Umstände – unter Strafe stelle.

Konkret könne insbesondere die Forderung nach einem palästinensischen Staat anstelle eines israelischen nicht ausschließlich so verstanden werden, dass hiermit der Angriff der Hamas auf Israel gebilligt werde, hieß es in der Urteilsbegründung. Auch der Slogan „Kindermörder Israel“, der sprachlich an die antisemitische Ritualmordlegende erinnere, könne noch als überspitzte Kritik am israelischen Militäreinsatz im Gazastreifen verstanden werden.

epd
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