Das niedersächsische Kultusministerium hat klargestellt, dass das Tragen von Kopftüchern als Zeichen des Bekenntnisses zum Islam an den Schulen im Land nicht untersagt werden darf. „Das Tragen eines Kopftuches durch Schülerinnen und Lehrerinnen ist als Ausdruck der Religionsausübung grundsätzlich an niedersächsischen Schulen erlaubt“, betonte Ministeriumssprecher Ulrich Schubert am Mittwoch in Hannover. „Es darf nicht verboten werden.“ Schubert bezog sich dabei auf einen aktuellen Fall im niedersächsischen Buer bei Osnabrück.
Die dortige Lindenschule hatte in ihrer Schulordnung Anfang November festgelegt, dass Kopfbedeckungen vor dem Betreten der Schule abzulegen seien. Ausnahmen könnten jedoch auf Antrag durch die Schulleitung bis zum 28. November genehmigt werden. In einem Brief hatte die Schule die Eltern über die Neuregelung informiert, die auch für Mützen oder Kappen gelte. Vor allem Eltern muslimischer Schülerinnen nahmen Anstoß daran und sahen dadurch die Religionsfreiheit eingeschränkt. Zuerst hatte die „Neue Osnabrücker Zeitung“ über den Fall berichtet.
Passus in der Schulordnung ist rechtswidrig
Als die Sache im Kultusministerium bekannt wurde, habe das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung umgehend Kontakt zu der Schule aufgenommen und deutlich gemacht, dass die Regelung rechtswidrig sei, sagte Schubert. Er verwies dabei auf Artikel 4 des Grundgesetzes zur Religionsfreiheit. Somit dürfe ein Kopftuch auch ohne besonderen Antrag in der Schule getragen werden. Unzulässig sei allerdings eine Gesichtsverschleierung wie der Nikab. Ein klärender Brief sei an die Eltern verschickt worden.
Nach einem Bericht der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ hatten Unbekannte zwischenzeitlich Graffitis an die Schulmauern geschmiert und der Schule Rassismus vorgeworfen. Auch Drohmails gingen ein. Die Schule erstattete Anzeige. Sie hat die Regelung zu den Kopfbedeckungen inzwischen ausgesetzt.