Künast gegen Meta geht in eine weitere Runde

Der Fall um die Löschung von Falschzitaten der Grünen-Politikerin Künast bei Facebook ist nach einem erneuten Anlauf immer noch nicht geklärt. Nun liegt der Fall beim EuGH.
Von Swanhild Brenneke
Renate Künast

Der Rechtsstreit zwischen Meta und der Grünen-Politikerin Renate Künast ist in eine weitere Runde gegangen – und immer noch nicht entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob Anbieter sozialer Medien alle sinngleichen Inhalte eines rechtswidrigen Beitrags in ihren Netzwerken eigenständig ausfindig machen müssen, um sie zu entfernen. Oder ob die Plattformbetreiber nur die rechtswidrigen Beiträge löschen müssen, auf die sie aktiv hingewiesen wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall heute verhandelt und das Verfahren anschließend erneut ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun entscheiden.

Dem ganzen Thema liegt ein Falschzitat von Künast zugrunde, das bereits im Jahr 2015 bei Facebook die Runde machte. Der Grünen-Politikerin wurde ein Zitat zugeschrieben, das sie nie gesagt hatte. Es lautete: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher Türkisch lernen!“ Dazu war ein Foto von ihr zu sehen.

Das Zitat war frei erfunden. Facebook löschte den Beitrag, nachdem er als Fake News gemeldet wurde. Das Problem: Künasts Aussage verbreitete sich zusammen mit Fotos von ihr in verschiedenen Varianten in den sozialen Medien immer weiter – obwohl der ursprüngliche Beitrag gar nicht mehr vorhanden war.

Künast verklagte Meta daraufhin mit der Begründung, der Facebook-Mutterkonzern müsse auch alle sinngleichen Varianten des Postings löschen. Meta widersprach, dass man nur konkrete Falschzitate löschen müsse, die auf der Plattform als solche gemeldet würden. Ein eigenständiges Aufspüren aller inhaltlich gleichen Varianten eines Beitrags sei zu aufwendig. Zudem sei Meta als Hosting-Anbieter nicht dazu verpflichtet, einzelne Beiträge manuell auf ihren Sinngehalt zu prüfen.

2022 gab das Landgericht Frankfurt der Grünen-Politikerin Recht. Meta legte allerdings Berufung ein. 2024 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das Urteil des Landgerichts bestätigt und Künast wieder Recht gegeben. Allerdings war das OLG-Urteil damals nicht rechtskräftig. Die Begründung lautete: Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte (Meta, Anm. d. Red.) als sogenannte Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe“, hat das OLG Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof, dem der Fall anschließend vorlag, setzte das Verfahren erst einmal aus. Das Gericht wollte erst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten, das sich mit einem ähnlichen Fall beschäftigte. Dort fiel das Urteil im Dezember 2025. Der EuGH entschied in einem anderen Fall, „dass ein Plattformbetreiber geeignete Maßnahmen treffen muss, damit rechtswidrig verbreitete Inhalte nicht einfach kopiert und auf anderen Webseiten veröffentlicht werden“, fasste tagesschau.de zusammen.

Der BGH äußerte nun Zweifel, ob die Entscheidung des EuGH in dem anderen Fall auf das Künast-Verfahren übertragbar sei. Die Luxemburger Richter am EuGH sollen nun klären, ob Meta nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung für rechtswidrige Äußerungen „uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich“ ist. Im Künast-Fall bedeutet das, konkret zu klären, inwieweit der Betreiber eines sozialen Netzwerkes auf seiner Plattform aktiv nach abgewandelten Äußerungen eines rechtswidrigen Falschzitates suchen und hierfür haften muss. 

Bis der EuGH darüber entschieden hat, wurde das Verfahren erneut ausgesetzt. (Az. VI ZR 64/24)

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