Eine muslimische Klägerin erhält keine Erlaubnis, mit einem Gesichtsschleier Auto zu fahren. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung der Klägerin überwiegend zurückgewiesen, teilte das Gericht am Montag in Mannheim mit. (AZ: 13 S 1456/24).
Die Klägerin sieht sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Verkehrsministerium in Baden-Württemberg ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Juli 2023 ab (AZ: 12 K 4383/22). Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die Klägerin geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Für ihren hauswirtschaftlichen Betrieb und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf ein Auto angewiesen.
Land muss wegen Ermessensfehlern neu entscheiden
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, urteilte der 13. Senat. Allerdings müsse das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in seiner Ablehnung der Ausnahmegenehmigung darüber erneut entscheiden. Das Land Baden-Württemberg habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem habe es ausgeführt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.
» Verwaltungsgericht lehnt Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer ab
» Keine Gesichtsverhüllung mehr in Österreich
» Kultusministerium Niedersachsen: Kopftuch an Schulen erlaubt
Das Verhüllungsverbot in Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung soll sicherstellen, dass Menschen am Steuer auf Blitzerfotos zu erkennen sind. Dieses Verbot ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs verfassungsgemäß. Es diene der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.