Jurist: „Grundgesetz ist Gegenentwurf zur Willkür des Nationalsozialismus“

Der Jurist und Hochschuldozent Thomas Traub erörtert im PRO-Interview zum 75-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes die Verankerung religiöser Werte in unserer Verfassung.
Von Norbert Schäfer
Thomas Traub

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Präambel, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Seit dem Beitritt der DDR 1990 gilt es in ganz Deutschland. Zum 75. Jahrestag beleuchtet Thomas Traub, Hochschuldozenten für Staatsrecht, Verfassungsrecht und öffentliches Recht, die Rolle der Religion sowie die Verankerung christlichen Gedankenguts in der deutschen Verfassung.

PRO: Herr Traub, die Präambel des Grundgesetzes nennt explizit „die Verantwortung vor Gott und den Menschen“. Wie ist diese Formulierung zu interpretieren vor dem Hintergrund, dass der Rechtsstaat säkular ist?

Thomas Traub: Man muss die Präambel vor allem vor dem historischen Hintergrund verstehen. Als nach dem Zweiten Weltkrieg das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat erarbeitet wurde, waren die Väter und wenigen Mütter fast ausschließlich christlich geprägt. Allen Mitwirkenden war irgendwie klar, dass das Christentum die moralische Grundlage dieses Staates sein sollte. Das Grundgesetz wurde erdacht als ein ausdrücklicher Gegenentwurf zur Willkür und Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus. Es sollte sich zu bestimmten Werten, zu einem moralischen Fundament bekennen. Das war damals eindeutig der christliche Glaube und das Christentum.

Interessant ist aber, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes das Wort „Christentum“ in der Verfassung gar nicht erwähnt haben. Auch das Wort „Kirche“ kommt nur negativ vor, etwa in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung: „Es besteht keine Staatskirche.“ Man kann deutlich sagen, dass das Grundgesetz von Anfang an christlich geprägt war, auch in einer christlichen Tradition steht, aber von Beginn an so ausgerichtet war, dass der Staat als solcher kein christliches Gebilde sein soll, sondern ein religiös neutraler Staat. Die Präambel bringt vielmehr ein persönliches Bekenntnis derer zum Ausdruck, die das Grundgesetz geschaffen haben. Es steht dem Glauben jedoch positiv gegenüber. Ich tue mich aber schwer damit, wenn versucht wird, aus der Präambel ganz konkrete Rechtsfolgen abzuleiten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Artikel 4, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 4 widmet sich der Glaubensfreiheit. Wie balanciert das Grundgesetz diesen Begriff vor dem christlichen Erbe unserer Geschichte und Kultur?
Im Artikel 4 ist nicht die Rede von einem christlichen Glauben oder einem christlich-jüdischen Menschenbild, sondern allgemein von der Freiheit des Glaubens. Das Grundgesetz war von Anfang an offen für Individuen aller möglichen Religionen. Artikel 4 ist einerseits als ein individuelles Grundrecht für den einzelnen Menschen zu sehen, andererseits auch als kollektives oder korporatives Grundrecht. Das heißt: Auch Religionsgemeinschaften, Kirchen, Synagogen, Gemeinden oder Moscheeverbände können sich auf dieses Grundrecht berufen. Damit trägt das Grundgesetz dem Umstand Rechnung, dass Religion in der sozialen Realität fast immer in Gemeinschaften ausgeübt wird. Das Grundgesetzt macht es nicht zur Voraussetzung, dass man sich von dem christlichen Menschenbild persönlich leiten lässt. Es gibt nicht vor, welchem Glauben, welcher Religion, die Bürger des deutschen Staates angehören.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Artikel 7, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Im Artikel 7 wird der Religionsunterricht adressiert. Weniger als 50 Prozent der Deutschen gehören noch einer Kirche an …
Artikel 7 ist ein sehr schönes Beispiel, das zeigt, dass das Grundgesetz zwar einen religiös neutralen Staat kreiert hat, aber keinen religionsfeindlichen. Das Grundgesetz ist offen für die Religionsausübung der Bürger unseres Staates. Und es zeigt auch, dass Religion nicht darauf beschränkt ist, im stillen Kämmerlein vor sich hin zu beten, seinen eigenen Glauben in der Kirche, der Synagoge oder der Moschee auszuleben, sondern dass Religion in der Öffentlichkeit einen Platz hat, in der Gesellschaft und im Bildungswesen. Dieser Punkt wird aus laizistischer Denkweise heraus gerne unter den Tisch gekehrt. Es gibt kein anderes Schulfach, für das nicht regelmäßig gefordert wird, es abzuschaffen als der Religionsunterricht. Gleichzeitig ist aber der Religionsunterricht das einzige Schulfach, das von unserer Verfassung ausdrücklich garantiert wird. Das muss man ganz klar sagen: Es gibt ein Grundrecht auf Religionsunterricht.

Auch, wenn im Religionsunterricht extremistische Auffassungen vertreten würden? Etwa Forderungen nach einem Kalifat.
Da sind mir zwei Punkte wichtig. Natürlich unterliegt die Religionsfreiheit und auch das Grundrecht auf Religionsunterricht, Schranken und kann durch andere Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Zu diesen anderen Verfassungsgütern zählt die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Demokratieprinzip, die körperliche Unversehrtheit. Also: Es gibt durchaus viele Verfassungsgüter, die abzuwägen sind mit der Religionsfreiheit oder auch mit dem Grundrecht auf Religionsunterricht.

Was nun diese Rufe nach dem Kalifat angeht, müssen wir ganz klar differenzieren. Genauso wenig wie es pauschal das Christentum und noch nicht einmal die katholische Kirche gibt, genauso wenig gibt es pauschal den Islam oder die Muslime. Wir müssen einerseits Islamisten ganz eindeutig die Grenzen des Rechtsstaates aufzeigen. Andererseits dürfen wir nicht in die Falle laufen, der großen Menge der Muslime, die in Deutschland ihren Glauben friedlich ausleben, die kein Problem damit haben, in einer Demokratie zu leben, in eine Art Kollektivhaftung zu nehmen. Bei islamistischen Bestrebungen kann ich durchaus Forderungen nachvollziehen, die eine härtere Gangart fordern. Der großen Menge friedlicher Muslime in Deutschland müssen wir selbstverständlich die Ausübung ihrer Religionsfreiheit gewähren – und sie für das Grundgesetz gewinnen.

Wessen Aufgabe wäre das?
Das ist eine Aufgabe staatlicher Institutionen und der Gesellschaft. Etwa dadurch, dass wir Muslimen die Möglichkeit geben, ihren Glauben auszuleben. Das kann ganz praktisch sein, indem ein Bauamt eine Moschee nicht strenger prüft als andere religiöse Gebäude. Das kann genauso für Juden ein Thema sein. Das geht bis hin zu Fragen des Bestattungs- und Friedhofsrechts, das sich immer mehr öffnet für muslimische Rituale und Sitten. Also da gibt es von staatlicher Seite sehr viele Bereiche. Letztlich ist aber die Gesellschaft gefragt. Jeder Einzelne muss sich die Frage stellen, wie er mit anderen Glaubensrichtungen umgeht.

Für wie wichtig erachten Sie interreligiösen Dialog, um die in Artikel 4 Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit wirklich zu gewährleisten?
Ich halte ihn im Ergebnis für sehr wichtig, tue mich aber auch schwer mit einem interreligiösen Dialog, der vorspielt, am Ende glaubten irgendwie alle an denselben Gott und jeder glaube im Prinzip an dasselbe. Das wird dem komplexen Phänomen Religion nicht gerecht und hilft auch nicht weiter. Ich verstehe aber unter einem interreligiösen Dialog zunächst einmal, dass man sich überhaupt kennenlernt, dass man sich öffnet. Auf dieser Ebene, wo es darum geht, sich kennenzulernen, auch Vorurteile abzubauen, persönliche Beziehungen aufzubauen, glaube ich, ist interreligiöser Dialog geradezu unverzichtbar für ein friedliches Miteinander der Religionen.

Wäre es aus Ihrer Sicht förderlich, wenn wir neben den etablierten christlichen Feiertagen auch muslimische Feiertage als festen Bestandteil in unsere Kalender mit aufnehmen?
Das ist eine sehr interessante Frage. In Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Auch da steht nicht ausdrücklich christlich, sondern „staatlich anerkannt“. Dennoch ist es so, dass wir neben säkularen Feiertagen wie dem 1. Mai oder dem 3. Oktober, bislang ausschließlich, was religiöse Feiertage angeht, christliche Feiertage haben: Weihnachten, Ostern, Pfingsten.

Es wäre ein erster Schritt, wenn wir die gesellschaftliche Realität wahrnehmen und Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften auch die Möglichkeit geben, ihre hohen Feiertage so zu feiern, wie wir das tun – nämlich arbeitsfrei und für die Kinder schulfrei. Das ist inzwischen in den Feiertagsgesetzen der Länder auch weitgehend umgesetzt. Ob irgendwann ein islamischer und ein jüdischer Feiertag, als staatliche Feiertage anerkannt werden sollten, da bin ich zurückhaltend.

Einen Anspruch dieser Religionsgemeinschaften sehe ich derzeit nicht, weil wir trotz der sich ändernden Sozialstrukturen sehen müssen, dass das Christentum weiterhin die kulturell prägende und auch traditionsprägende Kraft in unserem Staat ist. Das lässt sich nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Und, dass wir – selbst wenn es nicht mehr die Mehrheit ist – an die 40 Millionen Angehörige der beiden großen christlichen Kirchen im Land haben. Einen Anspruch anderer Religionsgemeinschaften auf einen gesetzlichen Feiertag sehe ich daher nicht. Ob ein Bundesland, bei dem die Verhältnisse sich einmal ändern, einen ersten Schritt geht und das irgendwann einführt, bleibt dem Land überlassen. Das ist im Grunde eine politische Entscheidung. Und ich kann mir schon vorstellen, dass das irgendwann mal dazu kommen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Artikel 20, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Hier ist das Sozialstaatsprinzip verankert. Wie viel christliches Gedankengut ist in diesen Artikel mit eingeflossen?
Das ist ein Verfassungsprinzip, an dem man besonders deutlich machen kann, dass unser Staat eine christliche Tradition hat, christlich geprägt ist, aber als Staat religiös neutral ist. Das Sozialstaatsprinzip ist verfassungsgeschichtlich und verfassungsphilosophisch von zwei großen Strömungen geprägt. Einmal aus der christlichen Nächstenliebe heraus, also dem biblischen Gebot, seinen Nächsten zu lieben und durch diakonisches, karitatives Wirken dem Nächsten zu helfen in Krankenhäusern, in Pflegeheimen. Arme, Kranke, Schwache der Gesellschaft zu unterstützen.

Aber auch aus einer politisch historischen Quelle der sozialistischen, gewerkschaftlichen, sozialdemokratischen Bewegung. In Artikel 20 finden sich die Caritas und die Diakonie wieder, aber genauso auch die Arbeiterwohlfahrt und der Paritätische Wohlfahrtsverband. Und das bringt zum Ausdruck, dass bei uns das Sozialwesen sehr stark durch christliche Akteure geprägt ist. Die Diakonie und die Caritas sind große Player in diesem Bereich. Aber wir haben selbstverständlich auch Träger des Sozialstaatsprinzips und von sozialer Unterstützung, etwa von Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Kindergärten, die sich ausdrücklich nicht auf die christliche Religion berufen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Artikel 6, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 wird gerne von Christen ins Feld geführt, wenn es um traditionelle Familienmodelle, Queerness oder Abtreibung geht. Inwieweit hält er in dieser Fassung den gesellschaftlichen Anforderungen überhaupt noch stand?
Selbstverständlich war Artikel 6 damals bei der Verabschiedung des Grundgesetzes geprägt von dem christlichen Verständnis von Ehe und Familie. Selbstverständlich hat man sich unter Ehe damals vorgestellt: Ein Mann und eine Frau heiraten. Das wird niemand bestreiten können. Und die spannende Frage ist jetzt, ob eine solche Verfassung sich vor allem auslegen lässt, vor dem historischen Hintergrund und damit letztlich auch darauf beschränkt ist. Es ist im Familienrecht eindeutig so, dass inzwischen Mann und Mann oder Frau und Frau eine Ehe schließen können. Dass wir im Bereich der Familie buntere Verhältnisse haben, das konnten damals die Väter und Mütter des Grundgesetzes nicht wissen. Ich persönlich glaube, dass es auch Themen geben muss, bei denen eine Verfassung offen ist und sich weiterentwickeln kann, um sich an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse anzupassen. Es ist aus meiner Sicht ein Qualitätsmerkmal einer Verfassung.

Darf die in Artikel 6 quasi versteckte christliche Moralvorstellung bleiben?
Als Juristen sehen wir uns zunächst einmal den Wortlaut an. Da ist kein Hinweis auf eine originär christliche Ehe oder ein christliches Familienbild. Auch andere Religionen kennen die Ehe und die Familie. Das ist also weniger eine Frage der Moral. In anderen Religionen gibt es jedoch teilweise auch die Möglichkeit, dass typischerweise ein Mann mehrere Frauen heiraten kann. Die Ehe nach dem Grundgesetz geht aber davon aus, dass nur zwei Menschen miteinander die Ehe schließen. Da ist aus Sicht der Gleichberechtigung aus Artikel 3 Grundgesetz eine Grenze, die wir nicht überschreiten werden.

Es hat in Bayern einen Kreuzerlass gegeben. Ein evangelischer Ministerpräsident in einem vorwiegend katholischen Land verfügt, dass in öffentlichen Gebäuden und Gerichtssälen ein Kreuz zu hängen hat. Wäre ein Davidstern in einem Gerichtsgebäude und ein Halbmond im Bürgermeisteramt rein theoretisch verfassungsrechtlich denkbar oder würde das unser Grundgesetz über Gebühr strapazieren?
Interessant ist, dass dieser Kreuzerlass nicht einmal bei der katholischen Kirche auf besondere Begeisterung gestoßen ist. Das Ganze ist ja inzwischen auch gerichtlich bestätigt worden. Interessant ist die Begründung. Die betont sehr die Bedeutung des Kreuzes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns. Im Wesentlichen sei das ein kulturelles Symbol das Niemanden zwinge, an den Jesus Christus, der am Kreuz hing, zu glauben. Deshalb können wir das auch Nicht-Christen zumuten. Der Erlass wird dadurch gerechtfertigt, dass man bei der Frage wofür das Kreuz steht, den originären christlichen Glaubensinhalt in den Hintergrund rückt und den Inhalt als kulturelles Traditionssymbol betont. Das lässt sich hierzulande nicht auf eine andere Religion und deren Symbole übertragen.

Von Flensburg bis Oberammergau sind Menschen auf die Straße gegangen, um gegen Rechtspopulismus und gegen Rechtsextremismus zu demonstrieren. Ist unser Grundgesetz in Gefahr von rechts?
Ich würde schon sagen, dass unsere Verfassung und unser Staat sich Herausforderungen stellen muss, die wir vor zehn oder 20 Jahren so nicht gesehen haben. Und da zähle ich immer drei große Strömungen auf, wie es auch das Bundesamt für Verfassungsschutz macht. Das ist der Linksextremismus, das ist der Rechtsextremismus und das ist der Islamismus. Dazu kommen als neueres Phänomen die Reichsbürger und Selbstverwalter.

Wir sprechen aber von einer wehrhaften und streitbaren Demokratie. Ich glaube, dass die Verfassung aus Weimar gelernt hat. Und eine Lehre ist, dass wir nicht relativistisch sind, dass wir nicht alles laufen lassen, sondern wirksame Instrumente wie den Verfassungsschutz haben. Wir haben die Möglichkeit, strafrechtlich gegen diese Menschen und Vereinigungen vorzugehen. Wir haben im Hinblick auf Parteien als Letztes das schärfste Schwert des Parteienverbots – das ich sehr zurückhaltend einsetzen würde. Wir haben Instrumente, um uns gegen Verfassungsfeinde zur Wehr zu setzen. Ich glaube, dass unsere Verfassung stark und wehrhaft genug ist. Auf zwei Ebenen: einmal institutionell, durch die Instrumente der Verfassung, die ich genannt habe. Aber auch, weil wir in der Zivilgesellschaft sehr viel resilienter, sehr viel streitbarer geworden sind gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die von Ihnen erwähnten Demonstrationen zeigen das eindrucksvoll.

Wäre unser Grundgesetz eine Person, was würden Sie zum 75. Geburtstag in die Glückwunschkarte schreiben?
Danke für 75 Jahre Leben in Frieden und Freiheit. Alles Gute und Gottes Segen für die nächsten 75 Jahre.

Vielen Dank für das Gespräch.

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