Ich glaube nicht, dass wir plötzlich ohne Religionsfreiheit dastehen

Laut Wahlprogramm der AfD in Sachsen-Anhalt ist die Religionsfreiheit zu einem „Supergrundrecht“ ausgeartet. Stimmt das? PRO hat beim Verfassungsrichter Michael Germann nachgefragt.
Von Christian Biefel
Justitia

PRO: Herr Germann, was schützt das Grundrecht der Religionsfreiheit?

Michael Germann: Die Religionsfreiheit ist ein Grundrecht im Grundgesetz, das religiöse Interessen vor staatlichen Eingriffen schützt. Wie jedes Grundrecht unterliegt die Religionsfreiheit Schranken, die dem Staat unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff erlauben.

Welche Schranken sind das?

Die Religionsfreiheit kann beschränkt werden, um Kollisionen mit anderen Interessen von Verfassungsrang zu regeln. Ein Beispiel: Die Zeugen Jehovas lehnen aus religiösen Gründen Bluttransfusionen grundsätzlich ab. Für Erwachsene ist das ein normales Patientenrecht. Sie können sich gegen eine entsprechende Therapie entscheiden, auch wenn das den Tod zur Folge hat. Wenn es aber um ein Kind geht, für das die Personensorgeberechtigten – im Regelfall die Eltern – eine medizinisch notwendige Bluttransfusion ablehnen, dann greift der Staat ein. In einem solchen Fall würde das Kind dann gegen den Willen der Eltern eine Bluttransfusion erhalten. Damit wird die Personensorge der Eltern eingeschränkt, auch wenn sie religiös motiviert und deshalb von der Religionsfreiheit geschützt ist.

Erst kürzlich gab es auf dem CSD in Berlin ein islamistisch motiviertes Attentat. Islamismuskritiker warnen davor, dass es muslimische Strömungen gibt, die verfassungsfeindliche Positionen vertreten. Wann darf oder muss der Staat in solchen Fällen eingreifen?

Verfassungsfeindliche Anschauungen, Überzeugungen oder Ideologien sind nicht per se verboten. Die Rechtsordnung verbietet nicht bestimmtes Gedankengut, sondern reagiert immer nur auf dessen Wirkungen. Islamisten können die Meinung haben, dass eine islamistische Theokratie besser ist als unsere Demokratie. Das ist erlaubt. Sie dürfen dafür auch Werbung machen. Erst wenn sie etwa zur Gewalt aufrufen, greift der Staat ein. In einem solchen Fall würde die Religionsfreiheit beschränkt.

„Die Idee, dass die Regierung einen Schalter umlegt und damit alles verändert, funktioniert nicht.“

Hat der Staat schon einmal in einem solchen Fall eingegriffen?

Ein prominentes Beispiel ist der „Kalifatstaat“. Stark vereinfacht formuliert war das eine islamistische Vereinigung, die zur gewaltsamen Beseitigung der bestehenden Ordnung aufgerufen und darauf hingearbeitet hat, einen islamischen Gottesstaat zu errichten. Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes wurde diese Vereinigung 2003 verboten. Soweit dadurch die Religionsfreiheit betroffen war, stieß sie hier an die Schranke des im Grundgesetz selbst vorgesehenen Verbots von Vereinigungen, „die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“.

Die AfD in Sachsen-Anhalt schreibt in ihrem Wahlprogramm, dass die Religionsfreiheit zu einem „Supergrundrecht“ ausgeartet sei. Stimmt das?

Ich sehe das nicht so. In der Rechtswissenschaft gibt es eine Diskussion darüber, ob der Schutzbereich oder die Schranken der Religionsfreiheit enger gezogen werden sollten. Unter anderem wird das etwa gegen die Möglichkeiten kirchlicher Arbeitgeber eingewendet. Diese können ihr religiöses Verständnis vom kirchlichen Dienst in Arbeitsverhältnissen zur Geltung bringen.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen eine Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung bei der Besetzung von Stellen fordern.

Das ist eine der umstrittenen Fragen. Das Bundesverfassungsgericht fordert von den Arbeitsgerichten, die Religionsfreiheit der Kirche als Arbeitgeberin in diesem Sinne zu berücksichtigen. Gelegentlich lautet dann der Vorwurf, dass das Bundesverfassungsgericht übertreibe und die Religionsfreiheit zu einem „Supergrundrecht“ mache, das die Arbeitnehmerrechte aushebele. Dagegen meine ich wie viele andere, dass die freiheitsfreundliche Auslegung der Religionsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht mit guter juristischer Arbeit auch den Gegeninteressen gerecht wird.

„Ein pauschales Kopftuchverbot ist mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar.“

Hat eine Regierung Spielräume, die Religionsfreiheit unterschiedlich zu gestalten?

Die Gestaltungsaufgabe liegt bei den gesetzgebenden Organen, das sind der Bundestag und die Landesparlamente, gegebenenfalls auf Initiative der Regierungen. Das demokratisch legitimierte Gesetz gibt die Regeln vor. Danach sollen Konflikte zwischen den durch die Religionsfreiheit geschützten Interessen und den ihnen widerstreitenden Interessen entschieden werden. Der Gesetzgeber kann diese Regeln durchaus unterschiedlich gestalten – muss allerdings immer die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe einhalten. Das Gesetz entscheidet nicht über Einzelfälle, sondern trifft die Regeln abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Anwendungsfällen. Es ist eine juristische Aufgabe, das abstrakte Gesetz für den einzelnen Fall zu konkretisieren. An vielen Stellen kann es dabei zu Diskussionen über die richtige Entscheidung kommen. Auch die Beschränkung der Religionsfreiheit kann demnach im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen unterschiedlich ausfallen. 

Die AfD Sachsen-Anhalt möchte laut ihrem Wahlprogramm die Religionsfreiheit auf „angemessene Maßstäbe zurückführen“. Was kann das konkret bedeuten?

Die Idee, dass die Regierung einen Schalter umlegt und damit alles verändert, funktioniert nicht. Sie kann im verfassungsrechtlich vorgegebenen Korridor die erwähnten Spielräume anders ausfüllen, beispielsweise im Schulrecht. Sie kann aber nicht einfach die Maßstäbe der Religionsfreiheit ändern.

Meinen Sie damit, dass es Lehrerinnen verboten werden könnte, im Schuldienst ein Kopftuch zu tragen?

Ein pauschales Kopftuchverbot ist mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar. In einigen Bundesländern mit einer größeren Anzahl von Muslimen wollte der Landesgesetzgeber den Lehrern über ein Verbot „religiöser Bekundungen“ im Unterricht das Kopftuch untersagen. Abgesehen davon, dass das Bedecken des Haares nicht unbedingt eine „religiöse Bekundung“ ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit eines Kopftuchverbots auf Einzelfälle begrenzt, in denen sonst der Schulfriede in Gefahr ist. So funktioniert der Ausgleich der Religionsfreiheit mit anderen Interessen. In Sachsen-Anhalt hat man von solchen Konflikten noch nicht gehört. Keinesfalls erlaubt das Grundgesetz ein Kopftuchverbot, um muslimische Frauen wegen eines angeblich „kulturfremden“ Aussehens oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit aus dem Schuldienst fernzuhalten. Auch hier kann eine Regierungsmehrheit nicht einfach die Maßstäbe der Religionsfreiheit ändern.

„Es könnte zu mehr Konflikten, unnötigen Rechtsstreitigkeiten und sehr mühsamen Auseinandersetzungen kommen. Das bereitet mir durchaus Sorgen.“

Macht sich die AfD durch ihre Forderung selbst zum Verfassungsfeind?

Dafür kommt es darauf an, wie sie ihre Forderung durchsetzen will. Politische Vorstellungen, die mit der geltenden Verfassung nicht einverstanden sind und deshalb für eine Verfassungsänderung werben, sind nicht rechtswidrig und völlig normal. Ein Beispiel dafür ist die verfassungspolitische Diskussion um die Schuldenbremse. Verfassungsfeindlich wird es, wenn die unveränderlichen Prinzipien der Verfassung in Frage gestellt werden, also etwa die prinzipielle Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte oder die prinzipielle Gleichheit aller Menschen. Auch eine Haltung, die generell über das geltende Recht hinwegzugehen bereit ist, sobald es den eigenen politischen Zielen in die Quere kommt, kann man verfassungsfeindlich nennen.

Kann das Grundrecht der Religionsfreiheit überhaupt außer Kraft gesetzt werden?

Die Reichweite der Religionsfreiheit könnte durch eine Grundgesetzänderung enger gefasst werden. Dazu braucht es eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. So ein breiter Konsens für die Kappung eines so elementaren Grundrechts erscheint mir unrealistisch. Übrigens gäbe es dann immer noch die Religionsfreiheit in der Landesverfassung, es müsste also auch im Landtag eine verfassungsändernde Mehrheit für solch einen tiefen Schnitt zusammenkommen. Eine völlige Außerkraftsetzung der Religionsfreiheit aber würde die unveränderlichen Prinzipien des Grundgesetzes berühren; sie ist deshalb unabhängig von den Mehrheiten verfassungsrechtlich unzulässig.

Wie sieht es mit dem Muezzin-Ruf aus? Diesen will die AfD laut Wahlprogramm verbieten.

Auch das ist an der Religionsfreiheit zu messen. Schranken finden sich in den Vorschriften zum Lärmschutz. Sie sind durch technische Normen definiert. Sie verlangen eine Bewertung des Muezzin-Rufs unter anderem nach seiner Lautstärke und nach dem möglichen Störungs-Charakter des Schalls im Rahmen des ortsüblich Zumutbaren. Sofern daraus eine Einschränkung folgt, wäre sie schallschutztechnisch begründet, ebenso wie bei Kirchenglocken oder Tennisplätzen in der Nachbarschaft. Die Religionsfreiheit kann für den Muezzin-Ruf wie für Kirchenglocken unter Umständen sogar mehr Toleranz verlangen als für eine Beschallung, die nicht von der Religionsfreiheit geschützt ist. Eine Abwehr von allem, was „fremd“ klingen mag, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

Können Muezzin-Rufe grundsätzlich verboten werden?

Vielleicht kann man durch allgemeine Regelungen über Geräuschentwicklung Grenzen setzen, die dazu führen, dass etwa akustisch verstärkte Muezzin-Rufe in bestimmten Umgebungen unzulässig werden. Davon wären alle Geräuschquellen betroffen, also auch Sportplätze oder Handwerksbetriebe. Sonderregeln gegen den Muezzin-Ruf wegen kultureller Vorbehalte wären grundrechtswidrig.

Bedeutet die Einschränkung der Religionsfreiheit im Sinne des AfD-Wahlprogramms eine Einschränkung für alle Religionen?

Alles staatliche Handeln muss religiös und weltanschaulich neutral sein. Eine Regierung darf nicht aus Sympathie für eine Religion und Antipathie gegen eine andere Religion mit unterschiedlichen Maßstäben arbeiten. Die Regelungen müssen demnach für alle Religionen gelten.

Machen Sie sich Sorgen um die Zukunft der Religionsfreiheit in Deutschland?

Ich befürchte nicht, dass die Religionsfreiheit als Grundrecht abgeschafft wird. Sie steht immer wieder zur Diskussion, weil sie zwangsläufig Konflikte mit anderen Interessen und Grundrechten mit sich bringt. Das gehört zu ihrem Wesen und ist in einer freiheitlichen Gesellschaft auch richtig so. Ich mache mir allerdings Sorgen darum, dass das Verständnis dafür verloren geht, worum es bei der Religionsfreiheit geht. Das geschieht vor allem dort, wo Menschen selbst keine Berührungspunkte mehr mit Religion haben – hier im Osten ist das manchmal besonders deutlich zu beobachten, aber nicht nur hier. Wer selbst keine Nähe zu einer religiösen Gedankenwelt kennt und wenig religiöse Pluralität erlebt, ist anfälliger für populistische Parolen von links oder rechts gegen die Religionsfreiheit. Das kann das rechtskulturelle Bewusstsein vom Wert der Religionsfreiheit in der Gesellschaft schwächen und einer entsprechend intoleranten, freiheitsunfreundlichen Politik den Weg bereiten. Aber dass das System der Religionsfreiheit plötzlich kippt – das glaube ich nicht. 

Was könnte denn trotzdem ins Rutschen geraten?

Es könnte zu mehr Konflikten, unnötigen Rechtsstreitigkeiten und sehr mühsamen Auseinandersetzungen kommen. Das bereitet mir durchaus Sorgen. Ich glaube aber nicht, dass wir deshalb plötzlich ohne Religionsfreiheit dastehen. Ich hoffe, dass ein solcher Punkt noch weit entfernt ist.

Was ist Ihr Ratschlag, um die Religionsfreiheit zu wahren?

Jeder muss einsehen, dass andere Menschen ganz anders religiös oder weltanschaulich ticken. Das Recht ermöglicht es, unbeschadet dieser Verschiedenheit in einer Gesellschaft friedlich zusammenzuleben. Wenn das klar ist, dann ist auch der Sinn der Religionsfreiheit klar.

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