Urteil: Ausnahmen vom Gottesdienst-Verbot müssen möglich sein

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Gottesdienste auch in der Coronakrise nicht generell verboten werden dürfen. Im Einzelfall müsse eine Ausnahmegenehmigung möglich sein. Dafür sei eine eingehende Prüfung notwendig.
Von PRO
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe haben im Eilverfahren geurteilt, dass Ausnahmen von Gottesdienst-Verboten möglich sein müssen. Zumindest angesichts der derzeitigen Gefahrensituation sei „nicht erkennbar, dass eine einzelfallbezogene positive Einschätzung in keinem Fall erfolgen kann“, begründeten sie.

Gegen das grundsätzliche Gottesdienstverbot hatte ein muslimischer Verein aus Niedersachsen geklagt. Er wollte im Fastenmonat Ramadan das Freitagsgebet ausrichten und hatte allerhand Sicherungsmaßnahmen angeboten. Die vom Bundesverfassungsgericht gefällte Entscheidung gilt nicht nur für Moscheen, sondern auch für Kirchen und Synagogen. Bis zu dem Urteil gab es keine Möglichkeit für irgendwelche Ausnahmen.

Der 1.300 Mitglieder starke Verein wollte dafür sorgen, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Auch die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Freitagsgebet sollte auf 24 reduziert werden. In der Moschee haben 300 Gläubige Platz. Damit war der Verein vor den Instanzgerichten gescheitert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte ein wesentlich höheres Ansteckungsrisiko gesehen.

Lösung gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden

Das Bundesverfassungsgericht lockerte das strikte Verbot. Gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden müsse es möglich sein, Lösungen zu finden. Gottesdienste könnten stattfinden, soweit eine relevante Erhöhung der Infektionsgefahr zuverlässig verneint werden kann. Bei den Freitagsgebeten werde nach Angaben des Vereins gar nicht gesungen und der Imam bete laut vor. Außerdem seien alle Gemeindemitglieder den Verantwortlichen bekannt und könnten einzeln eingeladen werden.

Bei ihrer Entscheidung müssten die Behörden „das Gewicht des mit dem Verbot verbundenen Eingriffs in die Glaubensfreiheit“ berücksichtigen – „das hier insbesondere hinsichtlich des Freitagsgebets im Fastenmonat Ramadan besonders groß ist“. Die Einhaltung der Auflagen und Beschränkungen müssten effektiv kontrolliert werden. Für eine Genehmigung sei auch die Struktur und Größe der Glaubensgemeinschaft wichtig, ebenso wie stark die jeweilige Region vom Coronavirus betroffen sei.

Von: Johannes Blöcher-Weil

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