Bundesverfassungsgericht verhandelt zum Rundfunkbeitrag

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Dienstag über die Beschwerden von ARD und ZDF gegen die ausgebliebene Erhöhung des Rundfunkbeitrags. Im Zentrum steht die Frage, ob die Länder von der KEF-Empfehlung abweichen durften.
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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am kommenden Dienstag zu den Beschwerden von ARD und ZDF gegen die ausgebliebene Erhöhung des Rundfunkbeitrags.

Die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben die von der Finanzkommission KEF empfohlene Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum Jahresanfang 2025 nicht umgesetzt. Am 23. Juni befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Konflikt zwischen ARD, ZDF und den Ländern. Fragen und Antworten zum Rechtsstreit um den Rundfunkbeitrag:

Warum zogen ARD und ZDF vor das Bundesverfassungsgericht?

Die Sender legten im November 2024 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, weil die Bundesländer die von der unabhängigen Finanzkommission KEF empfohlene Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2025 um 58 Cent auf monatlich 18,94 Euro nicht umgesetzt hatten. ARD und ZDF sehen dadurch ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt.

Das Deutschlandradio konnte keine Verfassungsbeschwerde einreichen, weil die KEF-Empfehlung hier keine Erhöhung des Anteils am Rundfunkbeitrag vorsah. Ganz ausgebliebene oder aus Sicht der Sender nicht ausreichende Erhörungen waren bereits mehrfach Gegenstand von Verfahren in Karlsruhe.

Wieso setzten die Bundesländer die KEF-Empfehlung nicht um?

Die KEF-Empfehlung von Februar 2024 fiel mitten in die Reformdebatte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in der auch ein neues Finanzierungsmodell diskutiert wurde. Zu den von den Bundesländern formulierten Reformzielen gehörte unter anderem die „Sicherung von größtmöglicher Beitragsstabilität und Beitragsakzeptanz“. Hintergrund waren der Vertrauensverlust durch Skandale wie die mutmaßliche Vetternwirtschaft und Geldverschwendung beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) sowie die allgemein hohen finanziellen Lasten für die Bürger.

Die Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer einigten sich im Oktober 2024 zwar auf bestimmte Reformen bei ARD, ZDF und Deutschlandradio, verschoben einen Beschluss zum künftigen Rundfunkbeitrag jedoch bis Mitte Dezember desselben Jahres. Bis dahin sollte auch ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gefunden werden. Eine pünktliche Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2025 war mit dieser Verschiebung nicht mehr möglich.

Worauf einigten sich die Länder schließlich im Dezember 2024?

Die Ministerpräsidenten verständigten sich auf eine Novelle des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags. Demnach sollte der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat bis 2027 stabil bleiben, anschließend sollte nach einem sogenannten gestaffelten Widerspruchsmodell nicht mehr zwingend die Zustimmung aller 16 Länder für eine Anpassung der Beitragshöhe erforderlich sein. Bayern und Sachsen-Anhalt erklärten allerdings in einer Protokollnotiz, den Beschluss nur dann in das parlamentarische Verfahren geben zu wollen, wenn ARD und ZDF ihre Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag zurückziehen.

Was ist aus dem neuen Finanzierungsmodell geworden?

Die Novelle des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags scheiterte. ARD und ZDF lehnten einen Rückzug ihrer Verfassungsbeschwerden ab. Weil die Ministerpräsidenten von Bayern, Sachsen-Anhalt und auch Sachsen die Staatsvertragsnovelle daraufhin nicht unterzeichneten, wurde sie Ende November 2025 gegenstandslos.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Bundesländer von der KEF-Empfehlung abweichen?

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gibt alle vier Jahre eine Empfehlung für den künftigen Rundfunkbeitrag ab. Dazu prüft das Gremium die Bedarfsanmeldungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio und nimmt in der Regel Kürzungen vor. Die Empfehlung der KEF ist nicht verpflichtend. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird von den Ministerpräsidenten festgelegt und muss dann noch von den Landesparlamenten gebilligt werden.

Jedoch ist eine Abweichung von der KEF-Empfehlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen und einvernehmlich durch alle Länder möglich. Die Länder müssen nachprüfbare Gründe angeben, wenn sie von der Empfehlung abweichen. Medienpolitische Erwägungen dürften keine Rolle spielen, urteilten die Richter.

Wie geht es mit dem Rundfunkbeitrag weiter?

Im Februar 2026 empfahl die KEF, den Rundfunkbeitrag ab dem 1. Januar 2027 nur noch um 28 Cent auf 18,64 Euro anzuheben. Die Verringerung der empfohlenen Erhöhung habe vor allem damit zu tun, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag und Finanzerträge der öffentlich-rechtlichen Sender höher ausfielen als 2024 geschätzt, erklärte die Kommission zur Begründung. Auch hätten ARD und ZDF Investitionen verschoben und daher mehr Eigenmittel zur Verfügung.

Ob die KEF-Empfehlung zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags diesmal umgesetzt wird, ist offen. Dies hängt auch vom Ausgang des Verfahrens am Bundesverfassungsgericht ab. Möglich ist, dass das Gericht eine Beitragserhöhung anordnet. Das hatte es bereits 2021 getan.

epd
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