Gesetz zum Verbot von Kinderehen verstößt gegen Grundgesetz

Das 2017 geschlossene Gesetz, das Kinderehe verbietet, ist verfassungswidrig. Besonders die Folgen des Verbots müssten besser geregelt werden.
Bundesverfassungsgericht

Das gesetzliche Verbot von im Ausland geschlossenen Kinderehen ist einer höchstrichterlichen Entscheidung zufolge verfassungswidrig und unwirksam. Die Verfassungsrichter entschieden in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass die gesetzlichen Regelungen mit der im Grundgesetz geschützten Ehefreiheit unvereinbar ist.

Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Kinderehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen. Auch dürfe die Ehe – zum Schutz der Minderjährigen und zum Wohl des Kindes – als nichtig angesehen werden, wenn einer der Partner jünger ist als das festgelegte Mindestalter.

Allerdings brauche es dann auch Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über Unterhaltsansprüche. Zudem müsse die Möglichkeit bestehen, dass nach Erreichen der Volljährigkeit die betroffene Ehe fortgeführt werden könne. Solche Regelungen seien im geltenden Recht nicht enthalten. Das maßgebliche Gesetz verstoße damit unverhältnismäßig gegen die in der Verfassung verankerte Ehefreiheit.

Richter verlangen bis 2024 Änderungen

In dem Streitfall ging es um ein aus Syrien nach Deutschland geflohenes Ehepaar. Am 10. Februar 2015 hatte der damals 21-jährige Mann seine 14-jährige Cousine vor einem Scharia-Gericht in Syrien geheiratet. Die Ehe wurde nach syrischem Recht wirksam geschlossen.

Als das Paar im August 2015 nach Deutschland floh, wurde die 14-Jährige von ihrem Ehemann getrennt und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Das Jugendamt wurde zum Vormund bestellt. Nach deutschem Recht seien im Ausland geschlossene Ehen mit unter 16-Jährigen zum Schutz der Kinder unwirksam.

Der Ehemann wusste nicht, wo seine Frau war, und beantragte ihre Rückführung. Der Bundesgerichtshof hatte Zweifel, ob das Verbot von Auslandskinderehen verfassungsgemäß ist. Er legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Das Verfassungsgericht räumte dem Gesetzgeber Zeit bis zum 30. Juni 2024 ein, eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Bis dahin bleibt die beanstandete Vorschrift in Kraft.

epd
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