AfD will eigenen Radiosender – Geht das überhaupt?

Die AfD plant die Einführung eines eigenen Radiosenders. Unklar ist, wie dieser aussehen könnte, denn die rechtlichen Hürden sind hoch.
Von Martin Schlorke
Alice Weidel (AfD) ist seit 2017 Mitglied des Deutschen Bundestags

Die Spitze der AfD denkt über einen eigenen Radiosender nach. Das berichtet die „Bild“-Zeitung. Demnach prüft die Partei aktuell ein solches Vorhaben. Vorbild ist der österreichische Webradio-Sender „Austria first“, der von der FPÖ betrieben wird. Die FPÖ gilt als Schwesterpartei der AfD.  Gegenüber der „Bild“ erklärte ein Parteisprecher: „Konzepte zu ähnlichen Projekten werden aktuell erarbeitet.“ Man befinde sich zudem im Austausch mit den Initiatoren des FPÖ-Radios. Allerdings sei der Ausgang dieser Prüfung noch offen.

„Austria First“ ist seit dem 17. Januar auf Sendung. Auf den ersten Blick unterscheidet sich der Sender wenig von anderen. Das Programm besteht vornehmlich aus Musik und Nachrichten, die allerdings teilweise von FPÖ-Politikern eingeordnet werden. Zudem strahlt der Sender Interviews mit FPÖ-Politikern aus.

Bereits 2023 gab es Überlegungen der AfD, einen bundesweiten Fernsehsender zu gründen. Damals erklärte der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), Frank Überall, dass er solche Pläne für gesetzwidrig hält. Der Medienstaatsvertrag verbiete den Parteien den Betrieb eigener Rundfunkprogramme. Weil die Parteien nicht selbst senden dürfen, erhalten sie im Rahmen des demokratischen Wettbewerbs Sendezeit für ihre Wahlwerbung auf bereits bestehenden Sendern.

Und auch für den Betrieb eines Webradios gelten bestimmte Rahmenbedingungen. Hat ein Webradio einen Sendeplan oder sendet permanent live, wird redaktionell gestaltet und erreicht eine gleichzeitige durchschnittliche Hörerschaft von 20.000 Menschen, wird laut Medienstaatsvertrag eine Rundfunklizenz benötigt. Diese darf aber laut Paragraf 53 des Medienstaatsvertrags nicht an Parteien vergeben werden. Dort heißt es: „Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen.“ Die endgültige Entscheidung für oder gegen eine Lizenzvergabe liegt bei der jeweils zustädnigen Landesmedienanstalt.

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