Rundfunkbeitrag: Kläger müssen mangelnde Vielfalt nachweisen

Eine Frau aus Bayern will keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie vermisst die Vielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot. Der Streit vor Gericht ist noch nicht zu Ende.
Florian Hager

Die Klage einer Frau aus Bayern gegen den Rundfunkbeitrag könnte die Justiz noch weitere Jahre beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verwies den Rechtsstreit am Mittwoch zur Klärung des Sachverhalts an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft sagte, das Berufungsurteil sei aufgehoben, der Verwaltungsgerichtshof müsse erneut verhandeln und entscheiden. (AZ: 6 C 5.24). Geklagt hatte die Frau 2022 gegen den Bayerischen Rundfunk wegen ihrer Ansicht nach mangelnder Programmvielfalt und fehlender Ausgewogenheit. Sie war mit ihrer Klage in beiden Vorinstanzen gescheitert.

Nun ist die Frage gerichtlich zu klären, ob und in welchem Ausmaß Mängel bestehen. Zum Nachweis von möglicherweise „evidenten und regelmäßigen Defiziten“ sei eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren in den Blick zu nehmen. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages in Höhe von monatlich 18,36 Euro je Haushalt sei aber erst dann infrage gestellt, wenn das mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum grobe und regelmäßige Defizite erkennen lasse, sagte Kraft. „Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Ringen um Ausgewogenheit

Der ARD-Vorsitzende Florian Hager sagte auf Anfrage des Evangelischen Pressedienst (epd), er begrüße, dass das Gericht klargestellt habe, dass man den Rundfunkbeitrag nicht zurückbehalten kann, wenn einem einzelne Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefallen. „Perspektivenvielfalt und Ausgewogenheit sind journalistische Werte, um die wir täglich ringen müssen“, sagte Hager.

Richter Kraft verwies darauf, dass es schwierig sei festzustellen, „ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt“. Programmvielfalt und Ausgewogenheit stehen laut dem Richter für einen „Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt“. Schließlich sei auch der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erreichen kann, erscheint laut Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem „bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft“.

Klägerseite zufrieden

Der Rechtsanwalt der Klägerin, Harald von Herget, sagte zur Entscheidung des Bundesgerichts, seine Mandantin habe für alle Beitragszahler etwas erreicht. „Wir haben einen Erfolg erzielt“, sagte der Anwalt: „Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufgehoben worden.“

Allerdings sei „noch nicht gesichert, dass bei einer weiteren Tatsachenaufklärung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Offenkundigkeit der Verletzung der Meinungsvielfaltspflicht“ bestätigt werde, räumte von Herget ein. Das sei jetzt noch ein hartes Stück Arbeit. Die Hürde sei zu Recht hoch, weil die Rundfunkfreiheit ein hohes Verfassungsgut sei.

epd
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