Vertreter von Kirche und Politik haben sich am Freitag in der Frage des Kirchenasyls verständigt. Demnach dürfen Kirchen vorerst bis zum Herbst Asylsuchenden wie bislang Zuflucht gewähren.
Kirchen dürfen Flüchtlingen und Asylsuchenden wie bislang Zuflucht gewähren
Kirchen dürfen nun bis Herbst 2015 wie bislang Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen, wenn sie befürchten, dass diesen Menschen bei einer Abschiebung Menschenrechtsverletzungen drohen. Darauf haben sich die beiden großen Kirchen in Deutschland und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einem Spitzentreffen geeinigt. Die Tradition des Kirchenasyls „an sich“ wird seitens der Politik nicht in Frage gestellt.
In der Zeit bis zum Herbst wollen die Kirchen und das BAMF nun eine neue Zusammenarbeit bei Kirchenasylfällen erproben, teilten beide Kirchen mit. Dabei sollen Kirchenvertreter die Möglichkeit bekommen, Einzelfälle erneut vom Bundesamt überprüfen zu lassen, vorzugsweise noch bevor die betroffenen Personen in das Kirchenasyl aufgenommen werden. Für die Kommunikation sollen zentrale Ansprechpartner sowohl auf Seiten der Kirchen wie auch des BAMF benannt werden.
Kirchenasyl als letzter Ausweg
„Kirchenasyl ist für uns immer die ultima ratio“, betonte Prälat Karl Jüsten, der Leiter des Katholischen Büros in Berlin. Derzeit haben evangelische und katholische Gemeinden in Deutschland 226 Kirchenasyle gewährt. Insgesamt laufen in 200.000 Fällen Asylverfahren. Die Kirchen unterstreichen angesichts dieser Zahlen den Charakter des Kirchenasyls als Nothilfe im Einzelfall.
Neben Jüsten waren Prälat Martin Dutzmann, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), und Manfred Schmidt, Präsident des BAMF, an dem Spitzentreffen beteiligt. Dutzmann erklärte, dass Kirchen nun weiterhin selbstständig über die Gewährung von Kirchenasyl entscheiden. Der Rechtsstaat werde dabei nicht in Frage gestellt.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière erklärte zu der Einigung: „Ich begrüße es sehr, dass die Kirchen sich deutlich zum Geltungsvorrang staatlichen Rechts bekennen und klar gemacht haben, dass das bloße Anstehen einer Überstellung in einen Mitgliedstaat der EU keinen ausreichenden Anlass für die Gewährung von Kirchenasyl bietet.“ Gegen die Tradition des Kirchenasyls in Härtefällen habe er nie Einwände gehabt.
Mit Einigung bleibt auch die sechsmonatige Frist zur Überstellung von Personen im Kirchenasyl gemäß der „Dublin-Verordnung“ vorerst bestehen. Im Vorfeld hatte das BAMF angekündigt, diese Frist auf 18 Monate zu verlängern. Die Entscheidung über die Einführung dieser verlängerten Frist ist nun aufgeschoben. (pro)
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