Urteil erlaubt Gebetsdemonstration gegenüber Abtreibungspraxis

In der Nähe von Abtreibungspraxen dürfen Schwangere nicht bedrängt, angesprochen oder eingeschüchtert werden. Gebete und das Zeigen von Föten-Bildern sind nach einem Aachener Urteil aber erlaubt.
Der Vatikan will digital zum Gebet für den Weltfrieden anregen

Abtreibungsgegner in Aachen dürfen gegenüber einer gynäkologischen Praxis, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, beten und Bilder von Föten zeigen. Ein Verbot der Versammlung im Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis sei rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen am Mittwoch. Schwangere Frauen kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen. Bei einer derartig kurzen Konfrontation handele es sich nicht um einen
„Spießrutenlauf“.

Mitglieder eines Vereins, der sich gegen Abtreibungen engagiert, führen nach Gerichtsangaben seit 2005 einmal im Monat sogenannte „Gebetsvigilien“ auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen durch. Nach Vereinsangaben werde ausschließlich gebetet, und die Teilnehmer trügen dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten. Die Frauen, die die Praxis aufsuchen, würden nicht aktiv angesprochen.

Örtliche Beschränkung der Versammlung rechtswidrig

Eine solche für Dezember 2024 angemeldete Veranstaltung hatte das Land dann für einen Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis untersagt und eine andere Fläche zur Durchführung ausgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Belästigungsverbot im Schwangerschaftskonfliktgesetz, das es untersagt, in der Nähe von Abtreibungseinrichtungen Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere Weise erheblich unter Druck zu setzen.

Dagegen wandte sich der Verein mit seiner Klage, der das Gericht nun stattgab. Die örtliche Beschränkung der Versammlung sei rechtswidrig. Es seien auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen, hieß es laut Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung. Die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verböten weder generell eine Meinungskundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

epd
Helfen Sie PRO mit einer Spende
Bei PRO sind alle Artikel frei zugänglich und kostenlos - und das soll auch so bleiben. PRO finanziert sich durch freiwillige Spenden. Unterstützen Sie jetzt PRO mit Ihrer Spende.

Ihre Nachricht an die Redaktion

Sie haben Fragen, Kritik, Lob oder Anregungen? Dann schreiben Sie gerne eine Nachricht direkt an die PRO-Redaktion.

PRO-App installieren
und nichts mehr verpassen

So geht's:

1.  Auf „Teilen“ tippen
2. „Zum Home-Bildschirm“ wählen