Umwälzungen im Familienrecht geplant

Nach der „Ehe für alle“ plant das Bundesjustizministerium weitere Änderungen im Familienrecht. Beispielsweise sollen zwei miteinander verheiratete Frauen Mütter ein und desselben Kindes sein können.
Von PRO
Das Bundesjustizministerium plant Veränderungen, um unterschiedliche Familienkonstellationen zu berücksichtigen

Am Freitag hat der Bundestag die „Ehe für alle“ beschlossen. Auch darüber hinaus haben sich Familienkonstellationen in Deutschland zum Teil gewandelt. Das Justizministerium möchte dem mit weiteren gesetzlichen Änderungen begegnen, die von der Süddeutschen Zeitung als „stille Revolution“ gewertet werden.

Eine externe Expertenkommission von Juristen, Medizinern und Psychologen erarbeitete dazu im Auftrag des Ministeriums seit 2015 insgesamt 91 Vorschläge, die am Dienstag in einem Abschlussbericht vorgelegt wurden. Diese haben für die laufende Legislatur keine Auswirkung mehr, werden aber unabhängig von der Zusammensetzung der nächsten Bundesregierung einen großen Einfluss haben.

Kommt es beispielsweise bei verheirateten Partnern außerhalb der Ehe zu einer Schwangerschaft, soll es für die Ehefrau und ihren Ehemann einfacher werden, den tatsächlichen biologischen Vater auch als solchen anerkennen zu lassen. Bisher ist das Recht darauf ausgelegt, dass der Ehemann das Kind als seines anerkennt. Da dieser Fall zumeist bei getrennt lebenden und nur noch auf dem Papier verheirateten Partnern vorkommt, entspricht das bisherige Recht kaum den Lebensumständen.

Kinder dürfen wissen, wer die leiblichen Eltern sind

Bei Samenspenden gilt wiederum eine Tendenz zur Betonung der sozialen Rolle der Vaterschaft: Der Partner der Mutter soll bei entsprechender Einigung mit dem Spender automatisch der rechtliche Vater sein, nicht wie bisher erst nach Anerkennung der Vaterschaft. Hand in Hand mit der „Ehe für alle“ geht der Vorschlag, in Zukunft zwei miteinander verheiratete Frauen als Mütter für ein Neugeborenes einzutragen, ohne den Umweg über ein Adoptionsverfahren vorzuschreiben.

Die Tageszeitung taz schreibt, das Glossar des Abschlussberichts mache deutlich, wie schwierig die Zuordnungen bei Familienverhältnissen werden können: „Da gibt es die ,genetische Mutter‘, die ,nur-genetische Mutter‘ und die ,nur-teilgenetische Mutter‘. Weiter gibt es die ,rechtliche Mutter‘, die ,Geburtsmutter‘, die ,biologische Mutter‘ und auch noch die ,leibliche Mutter’“.

Die Bedeutung der biologischen Elternschaft wird jedoch nicht generell relativiert. Die Kommission stellte fest, dass es vor allem für das Kind häufig psychologisch wichtig sei, seine biologische Herkunft zu kennen. In ständiger Rechtsprechung ist dies schon anerkannt und wurde gegen das Recht auf Privatsphäre von Samenspendern und die Geheimhaltungspflicht der Ärzte durchgesetzt.

Es soll in Zukunft keine Bedingungen mehr dafür geben, dass ein Kind die Identität seiner biologischen Eltern in Erfahrung bringt, wenn es das möchte. Praktisch könnte das durch ein staatlich geführtes Register aller Samenspender gelingen.

Die Leihmutterschaft soll in Deutschland weiterhin verboten bleiben, dem internationalen Geschäft mit ihr kann der deutsche Staat schwerlich Herr werden. Die Elternschaft bleibt auf zwei Personen beschränkt. Für weitere Verantwortliche gegenüber dem Kind gebe es bereits das sogenannte „kleine Sorgerecht“. (pro)

Von: dsp

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