Im April hatte Klinsmann vor dem Landgericht München I einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gefordert. Sie sollte der „taz“ verbieten, die Grafik weiterhin seinen Lesern weiter zugänglich zu machen. Auf dem Titelbild ihrer Ausgabe vom Karsamstag (11. April) hatte die Zeitung das Konterfei des 44-Jährigen in ein Szenefoto aus dem Monty Python-Film „Das Leben des Bryan“ (1971) eingefügt. Klinsmann war in der Fotomontage als gekreuzigter Christus dargestellt worden, darüber stand: „Always look on the bright side of life“. Die Unterzeile lautete: „Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann“.
Die Karikatur spielte auf den damaligen Misserfolg Klinsmanns als Trainer des Fußball-Rekordmeisters an. Der Mediendirektor von FC Bayern München, Markus Hörwick, sagte, es handele sich um „die vielleicht schlimmste Entgleisung, die es je in den Medien gegeben hat“, gegen die der Verein rechtlich vorgehen werde. Am 27. April entließ der Verein Klinsmann vorzeitig aus Sorge um das Erreichen der Champions League.
„Wir dachten, er kann das ab“
Klinsmanns Anwälte legten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 16. April ein. Nun gehen die Akten des Falls an das Oberlandesgericht München. Klinsmann sehe auch seine Würde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verletzt, ebenso wie sein Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild, so die Anwälte. Der Antragsteller Klinsmann sei selbst gläubiger Christ und müsse deshalb eine solche Fotomontage nicht hinnehmen.
Der stellvertretende „taz“-Chefredakteur Reiner Metzger sagte: „Klinsmann hat versucht, mit Buddhas im Trainingszentrum die Lederhosen-Bayern auf internationales Niveau zu heben. Da hätten wir gedacht, dass er auch eine Satire aus dem christlichen Zitatenschatz ab kann.“
Wie die „taz“ berichtet, erklärte deren Anwalt Johannes Eisenberg in einem Schreiben an das Gericht: „Die Titelseite verhält sich zu den religiösen Überzeugungen Klinsmanns nicht. Sie setzt sich ausschließlich mit seinem Ansehen als Übungsleiter der Fußballer des FC Bayern München auseinander.“ Zur angeblichen Verletzung des Rechts am eigenen Bilde schreibt Eisenberg: „Der Antragsteller hat in vielfältiger Weise seine Bildveröffentlichungen genehmigt, er tritt ständig in der Öffentlichkeit auf.“ Daher obliege es ihm nicht, den Darstellungszusammenhang selbst zu entscheiden. (PRO)