Sonntags wird in Deutschland nicht gearbeitet, einige Ausnahmen davon regelt das Arbeitszeitgesetz. Landesregierungen dürfen weitere Fälle festlegen, in denen Arbeitnehmer auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen arbeiten dürfen, um „erhebliche Schäden“ zu vermeiden und sofern die Arbeiten nicht an Werktagen getan werden können. Die Leistungen von öffentlichen Bibliotheken, Videotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften gehören nicht dazu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch bestätigt. Niemand habe einen Schaden davon, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter den Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen“.
Das Land Hessen hatte im Oktober 2011 eine Bedarfsgewerbeverordnung erlassen. Diese gestattet, dass Arbeitnehmer auch in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, in Betrieben zur Herstellung und zum Vertrieb von Bier, Schaumweinen und alkoholfreien Getränke sowie Roh- und Speiseeis sonntags beschäftigt werden können. Das gilt auch für Angestellte in Callcentern sowie im Buchmachergewerbe, um Wetten anzunehmen. Dagegen hatten zwei südhessische Dekanate sowie die Gewerkschaft Verdi geklagt.