Schweiz: Strafe für verdeckte Aufnahmen

 Nicht erst seit der "Frontal 21"-Berichterstattung des ZDF über Christen und Mission fragen sich viele Fernsehzuschauer: Wie weit dürfen Journalisten gehen? Ein Fall in der Schweiz zeigte Reportern und Redakteuren nun Grenzen auf. Auch für den Sender RTL hatte das verdeckte Aufnehmen jüngst Konsequenzen.

Von PRO

Sie wollten aufdecken, wie mangelhaft die Risikoaufklärung im Vorfeld von Schönheitsoperationen in der Schweiz ist. Für den Chefredakteur des Schweizer Fernsehens, Ueli Haldimann, den Redaktionsleiter der betreffenden Sendung "Kassensturz", Wolfgang Wettstein, die Autorin der Berichte, eine Kamerafrau und eine Statistin endete ihre vermeintlich gute Absicht mit einer Geldstrafe. Wegen mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche entschied das Bezirksgericht Zürich, dass Chefredakteur Haldimann umgerechnet knapp 5.300 Euro Strafe zahlen muss. Seinen Mitarbeitern wurden Geldbußen von 3.300, knapp 1.200 und 850 Euro auferlegt.

Strafen geringer als erwartet

Wie der Schweizer "Tagesanzeiger" berichtet, hatten die Autoren in zwei Sendungen in den Jahren 2006 und 2007 gezeigt, wie ein Lockvogel sich bei Ärzten Aufklärung über Schönheitsoperationen erbeten hatte. Sie habe vorgegeben, mit ihrem Aussehen nicht zufrieden zu sein. Dabei wurde sie mit einer versteckten Kamera begleitet. Zwei Schönheitschirurgen und eine Praxisassistentin hatten aufgrund der Ausstrahlung Anzeige gegen die Journalisten erstattet. Das Urteil sei nun, wie das "Schweizer Fernsehen" berichtet, wesentlich geringer ausgefallen als vom Staatsanwalt beantragt. Dieser habe Strafen und Geldbußen von insgesamt 15.000 Euro gefordert.

Dass die Strafe geringer ausgefallen ist, hat wohl vor allem mit zwei Sachverhalten zu tun: Zum einen sind die Journalisten nicht des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden, da es sich bei der Praxis um ein öffentlich zugängliches Gebäude gehandelt habe. Zum zweiten habe sich die Verteidigung auf ein Urteil aus dem Jahr 2006 gestützt. Das  Bezirksgericht Dielsdorf hatte in einem anderen Fall den Einsatz der versteckten Kamera zugelassen, weil das öffentliche Interesse an der Berichterstattung in diesem Fall überwog. Seit dem Urteil hat der Sender nach eigenen Angaben keine Einsätze mit versteckter Kamera mehr bewilligt.

Auch RTL filmte in Arztpraxis

Ein ähnlicher Fall sorgte im Juli auch in Deutschland für Aufsehen. Medienberichten zufolge hatte der Sender RTL für die Sendung "RTL Extra" in einer Arztpraxis zum Thema "Medikamentenmißbrauch" verdeckt gefilmt. Ein im Beitrag verpixelt gezeigter Arzt wurde jedoch von einem seiner Patienten im Fernsehen erkannt und sprach den Mediziner darauf an. Der Arzt sah sein Persönlichkeitsrecht gefährdet und erwirkte vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen RTL. Der Sender darf nun vorerst nicht mehr in besagter Praxis filmen. Die Journalisten sehen sich in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt. Wie der Fall weitergeht, steht noch nicht fest.

Auch im Fall von "Frontal 21" wurde massive Kritik an den verdeckten Bild- und Tonaufnahmen der Journalisten laut. In einem Beitrag, der am 4. August ausgestrahlt wurde, hatten Reporter mit versteckter Kamera und ohne das Wissen von Dozenten und Mitarbeitern in der Akademie für Weltmission (AWM) in Korntal bei Stuttgart gefilmt und die Aufnahmen veröffentlicht. In der ZDF-Sendung lief der Beitrag über Missionare und Bibelschulen unter dem Titel "Sterben für Jesus – Missionieren als Abenteuer". Moderatorin Hilke Petersen verglich in der Sendung Christen mit Islamisten: "Bereit sein, für Gott zu sterben: Das klingt vertraut – bei islamischen Fundamentalisten. Doch auch für radikale Christen scheint das zu gelten."

Für das Ermitteln mit versteckter Kamera gilt grundsätzlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Gefilmten. Er allein hat laut Grundgesetz das Recht am eigenen Wort und Bild. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die Öffentlichkeit ein außergewöhnliches Interesse an der Berichterstattung hat und zuvor alle anderen Recherchemöglichkeiten ausgenutzt worden sind. Dennoch ist die Veröffentlichung dann rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachen behauptet oder Unternehmens- oder Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt. (PRO)

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