Religionssatire „Das Leben des Brian“ darf an Karfreitag gezeigt werden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung stattgegeben. Er hatte gegen das grundsätzliche Veranstaltungsverbot an Karfreitag geklagt, weil er zwei religionskritische Filme öffentlich zeigen wollte. Das durfte der Antragsteller – allerdings mit Auflagen.
Von PRO
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in der vorigen Woche erlaubt, dass der Film „Das Leben des Brian“ an stillen Feiertagen vorgeführt wird

Ein aktives Mitglied der humanistischen Giordano-Bruno-Stiftung wollte an Karfreitag in einer öffentlichen Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultureinrichtung die satirischen religionskritischen Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ zeigen. Das hat ihm das Verwaltungsgericht Stuttgart auf einen Eilantrag hin am 16. April gestattet (Az.: 4 K 2359/19). Der zweite, ein Streifen der Komikertruppe „Monty Python“ von 1979, dessen Hauptfigur mit dem Messias verwechselt wird und schließlich am Kreuz landet, darf eigentlich nicht an Karfreitag öffentlich aufgeführt werden.

In die Veranstaltung integriert war ein Einführungsvortrag, der den Karfreitag aus humanistischer Sicht einordnete. Das Gericht hat die Stadt Stuttgart zu einer einstweiligen Anordnung verpflichtet: Der Antragsteller durfte die beiden Filme zeigen, wenn er Fenster und Türen schließe.

Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht über dem Stilleschutz

Die geplante Veranstaltung fiel zwar unter das grundsätzliche Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, urteilten die Richter. Sie würdige nicht den Feiertag oder diene einem „höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung“. In dem konkreten Fall werteten die Richter jedoch die Grundrechte auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf Versammlungsfreiheit höher als den Stilleschutz des Karfreitags.

Denn die Veranstaltung habe sich kritisch mit dem staatlichen Karfreitagsschutz auseinandersetzen wollen. Es sei nicht vorrangig um bloße Unterhaltung gegangen. Außerdem nahmen die Richter an, dass sich die Vorführung an dem Veranstaltungsort vergleichsweise gering auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags auswirken würde. Außerdem sei er weit genug weg von der nächsten Kirche, sodass die Richter auch keine Störung der religiösen Feierlichkeiten zu dem Tag erwarteten .

Revision möglich

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Einspruch eingelegt werden.

Am Karfreitag gilt ein Tanzverbot. Der Feiertag soll still verbracht werden. In den meisten Fällen tritt es ab Karfreitag in Kraft und dauert in etlichen Bundesländern bis Karsamstag. In dieser Zeit dürfen keine öffentlichen Tanz- und Sportveranstaltungen abgehalten werden. Außerdem dürfen über 700 Filme, wie „Terminator“, „Scream“ oder die „Rocky Horror Picture Show“ nicht öffentlich gezeigt werden. Erlaubt sind laut Freiwilliger Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) Filme, bei denen der „ernste Charakter“ gewahrt bleibt. Das Kontrollgremium schreibt: „Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist, erhalten hingegen keine Feiertagsfreigabe.“

Von: Johannes Blöcher-Weil

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