Pädophiler Mohammed geht nicht

Die Verurteilung einer Österreicherin, die den Propheten Mohammed indirekt als pädophil bezeichnet hatte, ist rechtens. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Donnerstag entschieden. Österreichische Gerichte hätten mit der Verurteilung nicht gegen das Recht der Frau auf freie Meinungsäußerung verstoßen.
Von PRO
Der Koran ist die Offenbarung des muslimischen Propheten. War dessen Verfasser Mohammed pädophil? Über die Aussage einer Österreicherin hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt.

Eine Österreicherin hatte 2009 im Auftrag der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zwei Seminare zum Thema „Grundlagen des Islam“ gehalten. Darin hatte sie dem Propheten Mohammed aufgrund einer Ehe zu seiner Frau Aisha, die der Überlieferung nach bei der Heirat ein Kind war, Pädophilie attestiert. Laut Gericht sagte die Angeklagte, Mohammed habe „nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was“ und: „Ein 56-Jähriger und eine Sechsjährige? […] Wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?“.

Ein Wiener Gericht verurteilte sie 2011 dafür zu einer Geldstrafe in Höhe von 480 Euro. Im selben Jahr bestätigte dann das Oberlandesgericht Wien das Urteil. Die Frau legte Rechtsmittel ein, scheiterte jedoch. Sie sah dadurch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und beschwerte sich in Straßburg.

Objektive Grenzen überschritten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgte ihrer Argumentation nicht. Die österreichischen Gerichte hätten sorgfältig die Rechte der Frau mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewägt. Dabei seien sie zu dem Schluss gekommen, dass die Frau die Grenzen einer objektiven Debatte überschritten habe. Ihre Angriffe bedrohten demnach den religiösen Frieden in Österreich.

Sowohl Österreich als auch die Beschwerdeführerin können das Urteil innerhalb von drei Monaten anfechten. Laut Europäischem Gerichtshof bestimme nicht nur der reine Inhalt oder der unmittelbare Kontext einer Aussage darüber, ob diese von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wer sich in eine gesellschaftlichen Debatte einschalte, müsse nach Auffassung der Straßburger Richter auch bedenken, was er damit bewirken könnte (Az. 38450/12).

Nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet

Die Österreicherin berief sich dabei auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser schützt die Meinungsfreiheit. Aus Sicht der Frau hatten die österreichischen Gerichte ihren Äußerungen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet. Es habe sich dabei nicht um bloße Werturteile, sondern um tatsachenbasierte Äußerungen gehandelt. Außerdem habe ihre Kritik zu einer lebhaften Diskussion beigetragen und sei nicht dazu gedacht gewesen, den Propheten zu diffamieren. Eine sachliche Kritik müssten Angehörige von Religionsgemeinschaften aushalten können.

Letztere Ansicht, heißt es auf dem juristischen Portal „Legal Tribune Online“, teile der Gerichtshof natürlich und stelle in seinem Urteil klar, dass die Religionsfreiheit nicht davor schütze, dass die eigene Religion – auch harsch – kritisiert werde. Allerdings sei Kritik dort nicht mehr schützenswert, wo sie zu religiöser Intoleranz führen könne. Dies habe man hinsichtlich der Äußerungen der Österreicherin gegeben gesehen und habe dafür auch die zur Zeit hitzig geführte Islam-Debatte in Österreich herangezogen.

Dementsprechend müsse den nationalen Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zugemessen werden, da sie schließlich besser beurteilen könnten, was geeignet sei, den religiösen Frieden in ihrem Land zu stören. Die Aussagen, welche die Frau in ihren Seminaren getroffen hatte, beruhten zum Teil auf unwahren Tatsachenbehauptungen.

Sie hätte suggeriert, dass Mohammed im Allgemeinen ein Pädophiler gewesen sei und auch nicht den historischen Hintergrund zu diesem Thema erläutert. Weil damit ihrem Urteil über den Propheten ein wahrer Kern gefehlt habe und es nicht auf objektive Weise getätigt worden sei, hätten die Gerichte es nachvollziehbar beanstandet. Bloß weil andere Aussagen im Rahmen des Seminars von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien, gelte das noch lange nicht für die hier umstrittenen Aussagen.

Von: Johannes Blöcher-Weil

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