Öffentlich-rechtlicher Beitragsservice bekommt Zugriff auf alle Melderegister

Regelmäßig ist er fällig: der Beitragsservice für die öffentlich-rechtlichen Sender. Damit möglichst viele Bürger ihr Geld bezahlen, darf die Institution auf alle Melderegister zugreifen und diese Daten mit ihren eigenen abgleichen.
Von Johannes Blöcher-Weil
Um die Rundfunkbeiträge einzufordern, darf die Institution auf die Meldedaten der Gemeinden zurückgreifen

Damit die Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Sender möglichst flächendeckend erfasst werden, darf der „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, wie die Gebühreneinzugszentrale jetzt heißt, auf alle Melderegister zugreifen. Stichtag ist der 6. Mai 2018 um Mitternacht.

Wie die Tageszeitung taz meldet, „frieren“ die Einwohnermeldeämter dann ihre Datenbestände ein und schicken sie dann nach Köln zur Gebühreneinzugszentrale. Dort werden sie mit deren Datenbeständen abgeglichen, auch um Nutzer zu identifizieren, die dem Beitragsservice in den vergangenen Jahren nicht bezahlt haben.

„Ohne den diesjährigen Meldedatenabgleich würde der Bestand der beitragspflichtigen Wohnungen kontinuierlich zurückgehen“, erklärte ein Sprecher des Beitragsservices der taz. Weil weniger Haushalte auch weniger Beiträge bedeuteten, diene der flächendeckende Datenabgleich auch zur „Beitragsgerechtigkeit und zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“.

Zunächst einmaliger Abgleich

Anders als bei der Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag nicht pro Person, sondern pro Haushalt bezahlt. Menschen in einer Wohngemeinschaft können sich davon befreien lassen, wenn der Mitbewohner zahlt und haben dadurch einen Vorteil. Früher hatte die GEZ noch Hausbesuche gemacht, um Schwarzseher zu ertappen. Den jetzigen Schritt haben die Länder beschlossen. Er gilt für einen einmaligen Datenabgleich, der nun zum zweiten Mal stattfindet: Bereits zur Systemumstellung 2013 durfte der Beitragsservice die Daten einsehen.

2013 hatte ein Göttinger Gericht entschieden, dass alte Adressen nicht in die Hände des neuen Beitragsservices geraten dürfen. Wo Bürger früher gewohnt haben, gehe die Institution nichts an, urteilte das Verwaltungsgericht Göttingen. Der umfassende Meldedatenabgleich, durch den die Rundfunkgebühren-Einzugsstelle von den Behörden Informationen über die Bürger erhält, sei zumindest in Teilen unzulässig. Der Kläger hatte sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt gesehen. Zumindest teilweise gaben die Richter dem Bürger recht. Es sei nicht ersichtlich, wozu der Beitragsservice Informationen über frühere Wohnsitze erfahren müsse.

Bis 2020 ist der Rundfunkbeitrag auf 17,50 Euro im Monat pro Haushalt festgelegt. Das Gesamtbudget der öffentlich-rechtlichen Anstalten beträgt rund 9,1 Milliarden Euro im Jahr.

Von: Johannes Weil

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