Die Eltern hatten per Eilantrag durchsetzen wollen, dass ihr Sohn nicht am gemischten Schwimmunterricht der 7. Klasse teilnehmen muss. Die Eltern erklärten, während der Schwimmstunden sei ihr Sohn gezwungen, seine Badekleidung tragenden Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubensgrundsätzen der Familie nicht vereinbar.
Das Gericht sah es anders: Das Argument der Familie sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sehe der Junge auch im gemeinsamen Sportunterricht leicht bekleidete Schülerinnen. Eine Teilnahme am Schwimmunterricht sei deshalb ebenfalls zumutbar. Der Schüler sei dadurch keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule, wo er ebenfalls Mädchen und Frauen begegne, die gelegentlich nur leicht bekleidet seien.
Die Schule sei aber verpflichtet, durch getrennte Umkleidemöglichkeiten und die Ausgestaltung des Schwimmunterrichts eine Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit zu vermeiden, räumte das Gericht ein. Gegen den Beschluss kann die Familie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Immer wieder versuchen strenggläubige Muslime vor Gericht gegen die Teilnahme ihrer Kinder am Schwimmunterricht vorzugehen – bisher ohne Erfolg. Erst im September hatte das Verwaltungsgericht in Kassel entschieden, dass ein muslimisches Mädchen ebenfalls an den Schwimmstunden teilnehmen muss. Die Richter argumentierten, dass das Tragen eines Burkinis im Unterricht möglich gewesen wäre. Das ist ein Ganzkörperbadeanzug, der den Bekleidungsvorschriften des Islam gerecht wird. (pro)