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Medienaufseherin fordert Regeln für „Baby-Influencer“

Die Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt, Cornelia Holsten, fordert strengere Regeln für Influencer, die für Produktwerbung mit ihren Babys posieren. Das Gesicht von unter Dreijährigen solle im Influencer-Marketing zum Beispiel nicht gezeigt werden, schlägt sie vor.
Von PRO
Viele junge Eltern sind als Influencer in den Sozialen Medien tätig und zeigen dabei ihre Babies. Konkrete Regeln für das Einbinden der Kinder gibt es bislang noch nicht. (Symbolbild)

Foto: Gemeinfrei

Viele junge Eltern sind als Influencer in den Sozialen Medien tätig und zeigen dabei ihre Babies. Konkrete Regeln für das Einbinden der Kinder gibt es bislang noch nicht. (Symbolbild)

Die Medienaufseherin Cornelia Holsten fordert eine Debatte über die Praxis von Influencern, mit Babyfotos in sozialen Netzwerken zu posieren und nebenbei für ein Produkt zu werben. Es dürfe nicht eine Generation heranwachsen, „die mit einer eigenen Vergangenheit im Netz leben muss, ohne darüber aktiv entschieden zu haben“, schreibt die Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt in einem Beitrag für den Fachdienst epd medien. Influencer, die ihre Babys etwa auf Instagram für die Gewinnung von Reichweite und zusätzlichen Marketingaufträgen einsetzen, sollten „mindestens eine kluge Hilfestellung bekommen“.

Holsten bringt eine neue Regelung ins Gespräch, nach der das Gesicht von unter Dreijährigen im Influencer-Marketing nicht gezeigt und der echte Name nicht angegeben werden darf. Sinnvoll sei es auch, keine Aufnahmen im Kinderzimmer mehr zuzulassen. „Einer Über-Kommerzialisierung der Kindheit sollten wir nicht tatenlos zusehen und ratlos mit den Schultern zucken“, gibt die Medienaufseherin zu bedenken.

Nach Holstens Analyse gibt es bisher keine regulatorischen Eingriffsmöglichkeiten bei dieser Praxis. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz sei die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten, für Drei- bis Sechsjährige dürften Ausnahmeregelungen für bis zu zwei Stunden täglich erteilt werden. Regelungen für Kinder unter drei Jahren suche man in dem 1976 konzipierten Gesetz vergeblich. Es sei aber keine Lösung, nun auch Ausnahmen für Kleinkinder aufzunehmen. „Kinder unter drei Jahren sind uneingeschränkt schutzbedürftig und von Fürsorglichkeit abhängig“, betont die die ehemalige Richterin und Rechtsanwältin.

Auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag biete keinen Anknüpfungspunkt. Werbung dürfe demnach zwar keine direkten Kaufappelle an Kinder beinhalten oder das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben. Die einschlägigen Influencer-Posts richteten sich aber in erster Linie an junge Eltern richteten, so Holsten.

Von: epd

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