Eltern bekommen Zugang zu Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

Erben müssen Zugang zum digitalen Nachlass der Verstorbenen bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden. Diese Entscheidung gilt als Grundsatzurteil. Eltern einer 15-Jährigen hatten geklagt. Die Umstände um deren Tod blieben teils unklar.
Von PRO
Der BGH hat entschieden: Digitale Kommunikation eines Verstorbenen gehört zum Nachlass, auf den die Erben Anspruch haben

Facebook muss den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zum Nutzerkonto ihrer Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe in letzter Instanz festgestellt. In der Entscheidung hieß es: „Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.“ Damit werden den Eltern die Inhalte des mehr als fünfeinhalb Jahre gesperrten Kontos zugänglich gemacht. Dieser Vorstoß des Gerichts gilt als Grundsatzurteil.

Die BGH-Entscheidung ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag von Facebook. Der gehe nach Ansicht des Gerichts auf die Erben über. Dass ein Benutzerkonto damit vererbt werden könne, sei nicht ausgeschlossen. „Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung“, heißt es.

Hoffnung auf Hinweise zum Tod der Tochter auf Facebook

Mit 14 Jahren hatte sich das Mädchen mit dem Einverständnis seiner Eltern bei Facebook angemeldet, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Ein Jahr später, 2012, war die Jugendliche vor eine U-Bahn gestürzt. Seitdem leben die Eltern in der Ungewissheit, ob es ein Suizid war oder ein Unglück. Hinweise dazu erhoffen sie sich aus dem Facebook-Konto ihrer Tochter.

Laut eigenen Aussagen haben sie zwar das Passwort. Sie könnten sich aber nicht anmelden, weil Facebook die Seite in den sogenannten Gedenkzustand eingefroren habe. Das Konto ist zwar noch für alle Kontakte zu sehen, aber einloggen oder etwas verändern kann keiner mehr.

Zuletzt hatte den Eltern das Berliner Kammergericht unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis den Zugang verwehrt. Dieses stehe aber dem Anspruch der Eltern nicht entgegen. Der Anwalt der Eltern, Peter Rädler, hatte Ende Juni schon der Deutschen Presse-Agentur gesagt, dass es keinen Unterschied zwischen Inhalten auf Papier und solchen im Netz gebe: „Rechte an Daten vererben sich wie Rechte an Sachen.“

Von: Martina Blatt

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