Heiliger Krieg übers Internet: Rechtslage offen

Islamisten werben immer mehr über das Internet weltweit um Kämpfer für den "Heiligen Krieg" gegen Nicht-Moslems. Doch nach deutschem Recht ist es schwierig, jemanden zu verurteilen, der hierzulande über das Internet Werbung für den "Dschihad" gemacht hat.
Von PRO

Junge Männer ließen sich sehr leicht über das Internet radikalisieren, warnte bereits im August vergangenen Jahres Johannes Schmalzl, Präsident des baden-württembergischen Landesamtes für Verfassungsschutz. „Seit Beginn des Irak-Kriegs gibt es im Internet einen Propagandakrieg“, in dem jeder im Irak abgeschossene amerikanische Panzer in Videos gefeiert werde, so Schmalzl damals gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Die Zahl der Seiten und Foren, die Propagandavideos enthalten, nimmt ständig zu.“ Er fügte hinzu: „Ein 17 Jahre alter Mann kann sich innerhalb von wenigen Wochen in einen Selbstmordattentäter verwandeln, da spielen die Medien eine Rolle.“

Stundenlang im Netz für den Dschihad

Einen besonders eifrigen Verfechter des Dschihad nahm die Polizei im Oktober 2006 in Georgsmarienhütte in Niedersachsen fest. Wie der niedersächsische Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt entdeckten, hatte der Familienvater Ibrahim R. Predigten von Moslem-Führern und gesuchten Terroristen ins Internet gestellt. Oft stundenlang, von morgens 8 Uhr bis in den späten Abend, saß der irakische Kurde in Georgsmarienhütte vor seinem Computer und arbeitet daran, Nachahmer für den Heiligen Krieg zu finden. Dies berichtet die „Süddeutsche Zeitung“.

Eine Rede von Terrorführer Osama bin Laden stellte Ibrahim R. ebenso online wie die des mittlerweile getöteten Terroranführers Abu Musab al-Zarkawi. Häufig hielt sich der 36-Jährge im Chatroom „Al Ansar Ansar al Mujaheddin“ auf, was auf deutsch „Unterstützer der Gotteskrieger“ heißt. Oft waren bis zu 300 Leute in dem Chatroom versammelt und lauschten andächtig den Reden, die Ibrahim R. präsentierte, wissen die Kriminalbeamten. Osama bin Laden sagte darin etwa, es gehöre zu den „, bedeutendsten und heiligsten Pflichten bei Allah, den Amerikanern und den Juden überall in der Welt nach dem Leben zu trachten“. Zarkawi rief zum Krieg gegen die Ungläubigen auf, da er die Lösung aller Probleme und Missstände in der islamischen Welt sei. Wer kritisiere, dass er der wehrlosen amerikanischen Geisel Nick Berg den Kopf abgeschnitten habe, habe nicht den „süßen Geschmack des Dschihad gekostet“. Und auch den Worten Abu Musab al-Suri konnte jeder dank des Kurden aus Niedersachsen über das Internet lauschen: der Al-Qaida-Mann, der hinter den Anschlägen von Madrid und London stehen soll, rief alle Gotteskrieger auf, in Europa und auch in der Bundesrepublik Anschläge zu begehen. Es sei legitim, Zivilisten anzugreifen.

Die Polizei kann in mindestens 40 Fällen nachweisen, dass der Familienvater Reden und Internet-Links verbreitete und dabei half, den Aufruf zum Heiligen Krieg zu verbreiten. Als die Beamten die Wohnung von Ibrahim R. durchsuchten, stellten sie mehrere Laptops und eine umfangreiche CD-Rom-Sammlung sicher. Seitdem sitzt Ibrahim R. in Haft. Rechtskräftig verurteilt wurde der Internet-Mudschaheddin indes noch nicht. Im Gegenteil, es sieht danach aus, als könne er bald aus der Haft entlassen werden.

Sympathie für Terroristen ist keine Straftat

Es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Beschuldigten wirklich als „Unterstützen“ einer terroristischen Vereinigung angesehen werden könne, meinte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Und nur dies stelle Paragraph 129a unter Strafe. Der Paragraph wurde im Jahr 2002 dahingehend geändert. Nur wenn ein Gotteskrieger konkret um Unterstützer des Heiligen Krieges werbe, falle das unter die Strafvorschrift.

Hat Ibrahim R. dies getan, als er die Reden von Moslem-Führern online stellte? Doch selbst wenn dem so wäre, bleibt die Frage: für welche „Vereinigung“ har er gearbeitet? „Nach bisherigen Erkenntnissen wird in den dem Beschuldigten zugerechneten Texten nur allgemein zum Dschihad und zum Kampf gegen die Feinde aufgerufen“, so der BGH. „Ein Organisationsbezug ist danach nicht unmittelbar zu erkennen.“ Selbst wenn Ibrahim R., ein in Deutschland lebender Moslem, hierzulande die Botschaft verbreitet hat, Nicht-Gläubige müssten umgebracht werden, so kann er laut Bundesgerichtshof nach derzeitiger Rechtslage nicht dafür bestraft werden.

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