Im Jahr 2006 hatte das Stuttgarter Verwaltungsgericht der Pädagogin erlaubt, das Kopftuch während des Dienstes zu tragen. In der Begründung hieß es damals, dass auch Nonnen in Ordenstracht an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden unterrichten dürften. Diese Entscheidung hob der VGH mit seinem Urteil auf.
Die Richter teilten mit, dass die Klägerin sich nicht auf „etwaige Ungleichbehandlung“ gegenüber den Nonnen berufen könne. Gründe für diese Entscheidung nannten die Richter nicht. Laut Onlinebericht der „Süddeutschen Zeitung“ liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Im Jahr 2007 hatte der bayrische Verwaltungsgerichtshof aber bereits begründet, warum insbesondere Nonnen, die in Ordenstracht an Schulen unterrichten weiterhin „äußere Symbole und Kleidungsstücke“ tragen dürfen (pro berichtete). Das VGH lässt keine Revision gegen das Urteil zu. Die Entscheidung könnte von der Lehrerin nur durch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Die zum Islam übergewechselte Grund- und Hauptschullehrerin ist seit 1973 im Schuldienst. Sie trägt seit 1995 im Unterricht aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Im Jahr 2004 hatte das Oberschulamt Stuttgart die Lehrerin angewiesen, ihrem Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung nachzukommen.
Das Kopftuch-Urteil gelte laut VGH auch dann, wenn die Lehrerin Beamtin auf Lebenszeit sei, die „seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist“. Die Weisung des Schulamtes, ohne Kopftuch zu unterrichten, sei daher rechtmäßig.