Der Chefarzt der gynäkologischen Abteilung in der Elbe-Jeetzel-Klinik im niedersächsischen Dannenberg hatte sich gegen Abtreibungen in seiner Abteilung ausgesprochen. Zukünftig sollten dort keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchgeführt werden, hieß es am Montag.
Der Gynäkologe, Thomas Börner, begründete seine Entscheidung mit seinem christlichen Glauben. Für ihn gelte das Nicht-Tötungsgebot der Bibel. Auch die Klinikleitung um Verwaltungsdirektor Markus Fröhling hatte sich hinter die Entscheidung des Chefarztes gestellt. Börner steht erst seit Dezember 2016 der Abteilung vor. Im Falle einer Vergewaltigung oder wenn eine Frau in Lebensgefahr schwebe, wollte die Klinik auch weiterhin Abtreibungen durchführen.
Konzern verlangt „Gesamtkonsens”
Doch nun stoppt der schwedische Gesundheitskonzern Capio, zu dem die Klinik gehört, diese Pläne. Es passe nicht zum Unternehmensverständnis einer weltanschaulich neutralen und konfessionsübergreifenden Einrichtung, dass ein Chefarzt aus religiösen Gründen ein solches Verbot für das komplette Krankenhaus ausspreche.
„Die Organisation einer gesamten Abteilung kann nicht vom einzelnen Arzt entschieden werden“, zitiert der NDR den Geschäftsführer von Capio Deutschland, Martin Reiz. Bei diesem Thema brauche es einen Gesamtkonsens, den es mit dem Konzern nicht geben könne.
Kritik an Wortwahl in Berichterstattung
Die Chefs des Konzerns in Deutschland wollen sich bald mit dem Klinikleiter und dem Chefarzt der gynäkologischen Abteilung zu Gesprächen zusammensetzen. Capio Deutschland will, dass weiterhin Abtreibungen in der Klinik in Dannenberg möglich sind.
Der Generalsekretär der Deutschen Evangelischen Allianz, Hartmut Steeb, kritisiert in der Berichterstattung über den Fall die Wortwahl in einem NDR-Beitrag. In der Sendung „Hallo Niedersachsen“ wurde mehrmals von einem „Recht auf Schwangerschaftsabbruch“ gesprochen, was es gesetzlich nicht gibt. In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt aber unter bestimmten Bedingungen des Paragraphen 218a des Strafgesetzbuches straffrei: wenn die Schwangere vor dem Eingriff eine Beratung in Anspruch genommen hat, den Eingriff ein Arzt durchführt und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (pro)
Von: mab