Mit dem Entscheid erklärte das Gericht das baden-württembergische Schulgesetz für verfassungsgemäß. Demzufolge sind „in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen“. Die Hauptschullehrerin Doris G. hatte dagegen geklagt.
Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter bestätigten damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom März 2008. Mit einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde wollte die Lehrerin erreichen, dass sich die Bundesrichter mit der Sache befassen. Dies lehnten diese mit dem Beschluss vom Dezember 2008 ab.
Tracht von Nonnen erlaubt
Aus dem Urteil geht auch hervor, dass christliche Kleidung nicht erlaubt ist – mit Ausnahme von Nonnen und Mönche. Sie dürfen ihre Ordenstracht im Religionsunterricht tragen. Das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig bekräftigte, das baden-württembergische Schulgesetz gestatte keine Bevorzugung des christlichen Glaubens, erlaubte aber drei Nonnen im Raum Baden-Baden das Tragen ihrer Ordensgewänder.
Kultusminister Helmut Rau (CDU) begrüßte den Richterspruch laut „Spiegel Online“. „Das ist auch für zukünftige Fälle wichtig“, so Rau. Man sei aber an einer konstruktiven Lösung interessiert und wolle der Lehrerin Gesprächsbereitschaft signalisieren. (PRO)
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