Eine erneute standesamtliche Heirat nach einer zivilen Scheidung könne nur dann als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gelten, „wenn dieses Verhalten nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“, teilte … mit. Wenn sich also die erneute standesamtliche Ehe störend auswirke, dann sei nach eingehender Prüfung eine Kündigung möglich. Als Beispiele nannten die Bischöfe die Stellung des Mitarbeiters, wie der geschieden wiederverheiratete Partner mit dem Scheitern der Ehe oder der Wiederheirat in der Öffentlichkeit umgehe oder wie er seine gesetzlichen Verpflichtungen aus seiner ersten Ehe erfülle.
Diese neuen Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts gelten nun auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, teilte die Bischofskonferenz mit. Die Bischöfe betonten, dass es keinen „Kündigungsautomatismus“ gebe, sondern im Einzelfall geprüft werden müsse. (pro)