Islam-Rabatt vor Gericht

Vor ziemlich genau einem Jahr hat ein Muslim seinen Nachbarn nach einem Streit getötet. Ein Gericht bescheinigte dem Täter verminderte Schuldfähigkeit, da er aufgrund des Fastenmonats Ramadan vor der Tat wenig gegessen hatte. Zeigt der Fall, das deutsche Gerichte einen „Islam-Rabatt“ gewähren, wie manche Medien meinten?
Von PRO
Jedes Gerichtsurteil gründet auf Wertvorstellungen, die die Gesellschaft vorgibt
Am 15. Juli 2013 tötete in der kleinen Gemeinde Wellendingen in Baden-Württemberg ein 39-Jähriger seinen 43-jährigen Nachbarn mit neun Schüssen. Die Tat ist der Höhepunkt eines zweijährigen Streits um Grundstücksgrenzen, Durchfahrtsrechte und Umbaumaßnahmen. Knapp neun Monate später verurteilten die Richter des Landgerichtes Rottweil den geständigen Täter zu zwölf Jahren Gefängnis. Zwar sahen sie in dem Vergehen nicht nur einen „Totschlag“, sondern einen „Mord“, auf den normalerweise lebenslange Haft steht. In ihrem Urteil berücksichtigten sie aber eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters: Als gläubiger Muslim hatte Mustafa Y. den Fastenmonat Ramadan beachtet und in den 14 Stunden vor der Tat weder gegessen noch getrunken. Ein Gutachter befand über ihn: „Das Opfer hat ihn und seine Familie beleidigt. Außerdem war er stark dehydriert und unterzuckert, deshalb hat er so extrem reagiert.“ Die Boulevardzeitung Bild war sich in ihrer Berichterstattung sicher, das Gericht habe dem Täter einen „Islam-Rabatt“, sprich eine Sonderbehandlung aufgrund seiner Religion, gewährt. Dabei sagten die Richter in ihrer Urteilsbegründung, dass nicht allein der Ramadan Grund für das mildere Strafmaß sei. Hinzu komme die psychische und physische Verfassung des Täters, der laut Gutachten unter Depressionen, Schlafstörungen und Angstzuständen litt. Vor allem aufgrund der Depressionen gelte er als zu 50 Prozent schwerbehindert. Doch selbst wenn die Richter ihr Urteil allein mit dem Ramadan und dem daraus folgenden körperlichen Zustand des Täters begründet hätten – wäre das nicht in Ordnung? Immerhin gilt die Beachtung der sozialen Umstände und der Verfassung des Täters als Errungenschaft des Rechtsstaates. So wird derzeit im Mordprozess gegen den Sportler Oscar Pistorius geprüft, ob dieser an Angststörung leidet und daher unzurechnungsfähig ist. Sollte nicht auch berücksichtigt werden, wenn die kulturelle Prägung das Verhalten des Täters bestimmt?

Urteil mit Ausnahme

Besonders bei dem Aspekt des kulturellen Umfelds gilt in Deutschland jedoch eine Einschränkung, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1994 erstmalig festgelegt hat: Die Bundesrichter entschieden in einem Grundsatzurteil, dass bei der Bewertung einer Tat die Wertevorstellungen Deutschlands zählen – und nicht diejenigen einer Volksgruppe, die diese Vorstellungen nicht anerkennt. Aus diesem Grund geschieht zum Beispiel ein „Ehrenmord“ – ein Mord, um die Ehre der Familie zu wahren – aus „niederem Beweggrund“ heraus und ist daher in Deutschland auch im juristischen Sinne ein Mord und kein Totschlag. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen: Aus Sicht der Richter kann ein Täter den Wertevorstellungen seiner Heimat derart verhaftet sein, dass er den hiesigen Wertekanon nicht nachvollziehen könne. Dabei spielt etwa die Aufenthaltsdauer der betreffenden Personen in Deutschland eine Rolle. In Ausnahmefällen kann ein „Ehrenmord“ also doch als Totschlag bewertet und daher milder bestraft werden als Mord. Tatsächlich hat zu Beginn dieses Jahres in Deutschland ein „Ehrenmord“-Fall Schlagzeilen gemacht, bei dem die Richter jene Ausnahme angewendet haben. Das Wiesbadener Landgericht verurteilte am 24. März den Deutsch-Afghanen Isa S. nach dem Mord an seiner schwangeren Freundin zu lebenslanger Haft. Isa S. hatte die Beziehung zwei Jahre lang vor seiner Familie verborgen. Er fürchtete, seine Familie würde diese ablehnen. Als seine Freundin schwanger wurde, wollte er eine Abtreibung, sie das Kind. Auf ihren Vorschlag, das Kind allein zu erziehen, wollte sich Isa S. nicht einlassen und tötete die werdende Mutter mitsamt Kind. Das war ihm offenbar lieber als keine „islamische Beziehung“ zu führen. Zwar scheint lebenslange Haft die Höchststrafe zu sein, das ist aber nicht so. In ihrem Urteil verzichteten die Richter darauf, die „besondere Schwere der Schuld“ festzustellen, wie die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Auf diese Weise kann Isa S. nach 15 Jahren Haft wieder freikommen. Auch in diesem Fall vermutete die Bild-Zeitung einen „Straf-Rabatt wegen religiöser Herkunft“. Die Tageszeitung Welt sprach von einem „Kulturbonus für einen Ehrenmörder“ und zitiert Verwandte und Menschenrechtsaktivisten, die sich über das Urteil empören. Sowohl die Wochenzeitung Zeit als auch die Süddeutsche Zeitung schrieben dagegen: Strafrabatt für „Ehrenmord“? Gibt es in Deutschland nicht! Schlagen die einen unnötig Alarm? Oder beschwichtigen die anderen dort, wo Grund zur Sorge besteht, weil Gerichte zu milde Urteile fällen, wenn es um Täter aus anderen kulturellen Bereichen geht?

Urteil mit Fragezeichen

Fest steht: Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung den sozialen Hintergrund des Täters auf eine Weise berücksichtigt, die für viele Experten Fragen aufwirft. Die Richter stellten fest, dass Isa S. in seiner Persönlichkeit nicht nur „recht ungefestigt“ sei. Der zum Tatzeitpunkt 23-Jährige habe sich auch „aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden“. So zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung die Urteilsverkündung der Richter. Interessant an dieser Einschätzung der Richter ist, dass Isa S. sein ganzen Leben lang Zeit hatte, sich mit dem hiesigen Wertekanon auseinanderzusetzen. Er ist in Kassel geboren, spricht deutsch, besuchte die Fachhochschule in Rüsselsheim. Brigitta Piel vom Integrations-Verein Peri, die den Prozess beobachtete, kritisiert die Urteilsbegründung. „Isa ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er hätte erkennen müssen und erkennen können, bei aller Tradition, die in seiner Familie gelebt wird, dass es falsch ist, einen Menschen um des eigenen Vorteils willen zu töten.“

Gängiger Kulturverdacht

Auch der Göttinger Jura-Professor Mathias Rohe bemängelt die Begründung der Richter, mit der sie die „besondere Schwere der Schuld“ ausgeschlossen haben. „Das Gericht hat den Fehler begangen, die Religion ins Spiel zu bringen“, erklärt der Christ, der international anerkannter Experte für Islamisches Recht ist, gegenüber pro. „Der Islam hat mit solchen Dingen nichts zu tun. Kein Gelehrter, kein Text rechtfertigt einen Ehrenmord. Kulturell lässt sich das möglicherweise erklären, religiös sicherlich nicht.“ Doch Rohe warnt auch davor, anstatt von einem „Islam-Rabatt“ pauschal von einem „Kultur-Rabatt“ zu sprechen. Aus seiner Sicht handelt es sich bei dem Fall gar nicht um einen „Ehrenmord“, wie in manchen Zeitungen berichtet wurde, sondern um eine Beziehungstat. „Ich habe den Eindruck: Sobald es um Migranten geht, kommt ein Kulturverdacht auf – auch in den Fällen, in denen wir es mit Beziehungstaten zu tun haben.“ Und solche Beziehungstaten kämen bei allen Menschen in Deutschland, ob mit oder ohne Migrationshintergrund, vor. „Es gibt eben auch bei Einheimischen den enttäuschten Ehemann, der nicht ertragen kann, dass sich seine Frau von ihm scheiden lassen will. Auch die erschlagen dann manchmal ihre Frauen.“ Für die Tageszeitung Welt ist Isa S. jedoch ein „Ehrenmörder“, und passend dazu zieht sie in ihrer Berichterstattung auch eine Studie des Soziologen Dietrich Oberwittler und der Juristin Julia Kasselt zum Thema „Ehrenmord“ heran, die 2011 erschienen ist. Die Welt zitiert daraus, „dass die Urteile hinsichtlich der Bewertung der Ehre insgesamt milder ausfallen, als die BGH-Rechtsprechung dies erwarten lässt“.

Umschwung in der Rechtsprechung

Das ist zwar richtig zitiert, aber schon nicht mehr aktuell. Julia Kasselt hat, aufbauend auf der gemeinsamen Studie mit Oberwittler, die Gerichtsurteile in „Ehrenmord“-Fällen eingehender untersucht und mit Beziehungstaten „ohne Ehrhintergrund“ verglichen. Ihr Fazit: „‚Ehrenmorde‘ werden von der deutschen Justiz härter bestraft als vergleichbare Tötungsdelikte.“ So erhielten seit dem Jahr 2002 „Ehrenmörder“ häufiger lebenslange Haftstrafen (38 Prozent gegenüber 23 Prozent bei Beziehungstätern). Zudem werde häufiger die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt (6 Prozent gegenüber 4 Prozent). Grund für den Umschwung sei die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002: Damals hatten die Bundesrichter das Grundsatzurteil von 1994, dass die Rechtsvorstellungen der deutschen Gesellschaft maßgeblich sind, bestätigt und damit „verfestigt“. Wie Oberwittler gegenüber pro erklärt, konzentriere sich die Studie von 2011 gar nicht auf die Bewertung der Gerichtsurteile, sondern auf die Beschreibung des Phänomens „Ehrenmord“. Schon aus diesem Grund sei die neue Entwicklung in der Rechtsprechung dort noch gar nicht erfasst. „Daher kommt es in der Studie von 2011 anders rüber, als es sich jetzt darstellt.“ Auch im Fall Isa S. kann Oberwittler kein zu mildes Urteil erkennen. Wenn dies der Fall wäre, hätte das Gericht einen Totschlag, nicht aber einen Mord gesehen. Das Grundsatzurteil des BGH beziehe sich lediglich auf Mord-Merkmale, nicht aber auf Fragen des Strafmaßes, erklärt Oberwittler. „Aus diesem Grund wurde auch lebenslänglich verhängt. Es gibt also keinen kulturellen Rabatt.“ Ohnehin werde die „besondere Schwere der Schuld“ nur in vier Prozent aller Mordfälle festgestellt. Auch Mathias Rohe erkennt keine zu milde Bestrafung für „Ehrenmörder“ oder für Menschen mit Migrationshintergrund. „Es gibt keine Tendenz, dass Gerichte zu milde oder zu hart urteilen.“ Dennoch müssten Richter aufpassen, nicht in die eine oder andere Richtung abzudriften. Eine wichtige Rolle spiele dabei die öffentliche Berichterstattung durch die Medien. „Es gibt auch einen Druck der Öffentlichkeit, der die Strafe gar nicht hart genug sein kann. Muslime haben insgesamt eine schlechte Presse.“ Neben hervorragender Berichterstattung über einschlägige Prozesse gebe es häufig „verkürzte Wiedergabe von Urteilen, verbunden mit dem Verdacht einer milden Bestrafung“. Sowohl für Richter wie auch für Berichterstatter gelte: „Wir müssen aufpassen, dass wir die Menschen nach gleichen Maßstäben behandeln.“ (pro)
https://www.pro-medienmagazin.de/fernsehen/detailansicht/aktuell/islam-zwischen-drohen-und-liebhaben-87847/
https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/detailansicht/aktuell/knast-gebete-gegen-den-salafismus-88477/
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