Eine Fotografin hatte gegen die Eltern einer 16-Jährigen geklagt, die 70 Fotos von der Homepage der Klägerin hochgeladen und daraus ein Video erstellt hatte. Dieses Video stellte das Mädchen auf zwei Internetportalen ein. Die Fotografin verlangte Schadenersatz für die Verletzung des Urheberrechts.
Eltern sind verpflichtet, Kinder aufzuklären
Die Münchener Richter gaben der Klage statt. Eltern seien verpflichtet, mit ihren Kindern darüber zu sprechen, was diese im Internet beachten müssen, urteilte das Gericht laut Welt Online. Die Angeklagten hätten ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht verletzt.
Laut dem Internetportal „Heise.de“ argumentierten die Eltern damit, dass ihre Tochter versierter im Umgang mit dem Computer sei als sie selbst. Diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten, sie bewerteten einen Computer mit Internetverbindung als „gefährlichen Gegenstand“. Daher sei eine Belehrung grundsätzlich zu fordern, denn die Nutzung eines Computers mit Internetanschluss berge „erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen“.
Die elterliche Aufsichtspflicht erfordere auch eine laufende Überwachung, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Inhaber eines WLAN trägt Verantwortung
In der Vergangenheit fiel die Rechtsprechung zu dem Thema unterschiedlich aus. So urteilte laut „heise online“ das Oberlandesgericht Frankfurt im Dezember 2007, dass minderjährige Familienmitglieder „vor der Nutzung (des Internets) zu belehren“ seien, eine Überwachung der Internetaktivitäten von Minderjährigen müsse aber nur stattfinden, wenn es „konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen“ gebe.
Im Juli 2006 urteilte das Landgericht Hamburg, dass das Überlassen eines Internet-Zugangs die Eltern dazu verpflichte, die Internet-Nutzung ihrer Kinder zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten. Auch wer ein Funknetzwerk betreibe, müsse Vorsorge vor dem Missbrauch durch Dritte treffen. Betreiber haften laut den Hamburger Richtern auch für den Missbrauch eines ungeschützten WLAN-Netzwerkes durch Dritte.