Die Schülerin hatte bemängelt, dass sie im abgelaufenen Schuljahr, damals war das Mädchen elf Jahre alt, zu Unrecht nicht vom Schwimmunterricht befreit worden war. Das Gericht entschied nun: "Die Klägerin hätte damals am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Für diesen Zeitpunkt in diesem Einzelfall gab es keine Gründe für eine Befreiung", sagte der Vorsitzende Richter und Präsident des Gerichtshofes, Hans Rothaug.
Die Kasseler Richter entschieden nun in der Sache ähnlich wie ihre Kollegen aus Bremen. Die hatten im Juni befunden, dass muslimische Grundschülerinnen keinen Anspruch hätten, aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, dass strenggläubige muslimische Eltern ihre Kinder beim Schwimmen züchtig kleiden könnten.
Wie auch in Bremen argumentierten die Richter in Kassel, dass das Tragen eines sogenannten Burkinis an der Schule möglich gewesen wäre. In Bremen hatten die Eltern einer Drittklässlerin die Befreiung der Tochter vom Schwimmunterricht verlangt, weil diese nach strenger Auslegung des Korans die islamischen Bekleidungsvorschriften für Mädchen anwenden wollte. Ein Burkini ist ein Ganzkörperbadeanzug, der den Bekleidungsvorschriften des Islam gerecht wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dieser Frage haben die Richter eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (pro/dpa)