Urteil: Bischof hat nichts mit „Abtreibungsindustrie“ zu tun

Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagt einem Abtreibungsgegner, Bischof Georg Bätzing mit einer „Antreibungsindustrie" in Verbindung zu bringen. Solche Äußerungen haben nach Ansicht der Richter einen „unwahren Tatsachenkern“.
Von Norbert Schäfer
Der Bischof von Limburg hat sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erfolgreich gegen Äußerungen gewehrt, wonach er von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle

Der Limburger Bischof Georg Bätzing hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Rechtsstreit gegen einen Abtreibungsgegner gewonnen. Ein „Aktivist der so genannten Lebensrechtsbewegung“ darf Bischof Bätzing nicht länger in die Nähe der „Abtreibungsindustrie“ rücken. Das OLG bestätigt mit seinem Urteil weitgehend die landgerichtlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche.

Der Beklagte hatte auf der Internetseite kindermord.de unter anderem behauptet, dass eine vorgebliche „Abtreibungsindustrie“ ohne Leute wie Bätzing nicht funktioniere. Zudem hatte er dem Bischof in einer öffentlichen Aktion auf einem großflächigen Porträtbild in einer Sprechblase ein Gebet zum „Verschwinden“ von „Kinderleichen“ aus „Deutschlands größter Abtreibungsklinik“ in den Mund gelegt.

Nach Angaben einer Pressemitteilung des Gerichts sind die Äußerungen des Beklagten mehrheitlich unzulässig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Klägers berühren. Nach Auffassung der Richter handele es sich zwar um grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung. Die Äußerungen enthielten jedoch den unwahren Tatsachenkern, dass der Kläger, also Bischof Bätzing, „von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle“. Das müsse Bätzing nicht hinnehmen.

Bischof will würdigen Ort für Bestattung ermöglichen

Der Bischof hatte vor dem Landgericht gegen die Behauptungen geklagt, die ihn in Verbindung mit einer „Abtreibungsindustrie“ brächten, ebenso gegen die Verwendung des Porträtbilds. Das Landgericht gab dem Bischof Recht. Gegen das Urteil hatte der Beklagte Berufung eingelegt. Einen kleinen Erfolg hatte sie. Dem Urteil vom Donnerstag zufolge ist lediglich diese Aussage zulässig: „danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt … (der Kläger) ins Spiel, der Bischof von Limburg“. Bei der Aussage handele er sich um eine neutrale Feststellung, die die Persönlichkeit des Bischofs nicht verletzt, urteilten die Richter.

Hintergrund der Streitigkeiten: Auf einem Wiesbadener Friedhof bestattet der Verein „Sternengarten“ Tot- und Fehlgeburten. Auch Föten aus Abtreibungen werden dort beigesetzt. Das Bistum Limburg beteiligt sich an den Trauerfeiern. Der Abtreibungsgegner vertrat die Ansicht, dass die Bestattungspraxis auf dem Wiesbadener Südfriedhof nicht im Einklang mit der Auffassung der katholischen Kirche zum Lebensschutz stehe. Dem hatte das Bistums entgegengehalten, dass auch abgetriebenen Kindern ein würdiger Ort der Bestattung zu gewähren sei. Das Bistum erkennt auch keinen Widerspruch zum Lebensschutz oder eine Praxis, die Abtreibungen Vorschub leistet. Das Bistum wolle allein Kindern, die nicht zum Leben kamen, eine würdevolle Bestattung ermöglichen. Diese Auffassung bringt nach Ansicht der Richter einen besonderen Respekt vor dem Leben zum Ausdruck.

Beklagter hat keine Beweise

Unzulässig sind dem Urteil zufolge auch die Aussagen, die dem Kläger unterstellten, dass er „eine Struktur des systematischen Tötens von Menschen und des klammheimlichen Verschwindenlassens ihrer Leichen unterstützt und unterstützen will“. Dies sei angesichts der geäußerten Auffassung von der Notwendigkeit einer würdevollen Beisetzung gerade nicht der Fall.

Der Beklagte kann sich nach Ansicht der Richter auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dem Bischof werde eine willentliche Unterstützung der Abtreibungspraxis unterstellt, die dieser weit von sich weise, ohne dass der Beklagte das Gegenteil beweisen könne. Der Beklagte kann beim Bundesgerichtshof in Revision gehen. (Az. 16 U 38/19).

Von: Norbert Schäfer

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