Transmann muss Mutter sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Wunsch eines Transmannes abgelehnt, als Vater eines von ihm geborenen Kindes eingetragen zu werden. Die Juristen entschieden: Wer ein Kind zur Welt bringt, gilt als Mutter.
Von Johannes Blöcher-Weil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil gefällt: Die Rollen von Vater und Mutter sind nicht beliebig austauschbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil gefällt: Die Rollen von Vater und Mutter sind nicht beliebig austauschbar. Ein Transmann, der ein Kind zur Welt bringt, muss im Geburtenregister als Mutter eingetragen werden. Der Kläger hatte erreichen wollen, als Vater des Kindes anerkannt zu werden.

Der Berliner kam als Mädchen zur Welt. Im November 2008 heiratete er einen Mann, von dem er sich scheiden ließ. 2010 genehmigte das Gericht, dass er einen männlichen Vornamen annahm. 2011 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger rechtlich als Mann gilt. Laut der Tageszeitung taz verzichtete er auf eine Operation seiner Geschlechtsorgane.

Dies nutzte der Transmann später, um ein Kind auf die Welt zu bringen. Mit Hilfe der Samenspende eines Mannes, der per Vertrag auf die Vaterrolle verzichtete, gelang dies 2013. Der Transmann wollte als Vater eingetragen werden, was das Standesamt nach rechtlicher Klärung ablehnte.

Aus der Mutter wird kein rechtlicher Vater

Dagegen klagte der Mann beim Amtsgericht Schöneberg. In nächster Instanz beschäftigte sich das Kammergericht Berlin und danach der Bundesgerichtshof mit dem Fall. Die Karlsruher Richter verwiesen auf eine Vorschrift im Transsexuellengesetz, wonach gegenüber den Kindern von Transsexuellen das ursprünglich zugeschriebene Geschlecht relevant bleibt. Aus der Mutter eines Kindes wird nach der „Geschlechtsangleichung“ also kein rechtlicher Vater. Diese Vorschrift gelte auch, wenn das Kind erst nach der Geschlechtsangleichung geboren wird.

Die Richter begründeten, dass sich die Anerkennung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mann auf das Verhältnis zum Staat beziehe. Laut Gesetz bleibe davon „das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt“. Das gelte auch für Kinder, „die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind“. Der Staat habe gewollt, dass Kinder auch rechtlich eine Mutter und einen Vater haben und so ihre Abstammung „nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird“.

Weiter entschied der BGH, dass für die Eintragung in das Geburtenregister die früheren weiblichen Vornamen der Mutter zu verwenden seien. Das erlaube dem Kind später einen Nachweis seiner Herkunft, ohne die Transsexualität eines Elternteils offenlegen zu müssen, schreibt Spiegel Online. Der Transmann werde nicht wegen seines Geschlechtes diskriminiert, wenn er als Mutter eingetragen werde, urteilte das Gericht.

In Deutschland leben Schätzungen zufolge bis zu 100.000 Transsexuelle. Jährlich werden rund 1.600 Anträge auf Änderung des rechtlichen Geschlechts gestellt. (pro)

Von: jw

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