Gericht stoppt Zusammenarbeit zwischen Google und Regierung

Darf die Bundesregierung mit Google vereinbaren, dass Inhalte ihres „Nationalen Gesundheitsportals“ bei der Internet-Suche bevorzugt angezeigt werden? Das Landgericht München sieht einen Kartellverstoß und verbietet die Zusammenarbeit fürs Erste.
Von PRO
Der Konzern Google darf zunächst nicht weiter mit dem Bundesgesundheitsministerium kooperieren

Die Bundesregierung und Google dürfen laut einer Gerichtsentscheidung bei einem Gesundheitsportal vorerst nicht mehr zusammenarbeiten. Das Landgericht München untersagte es am Mittwoch dem Bundesgesundheitsministerium und dem Internetkonzern laut Mitteilung vorläufig, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus Inhalten des Ministeriumsportals gespeist sind. Das Gericht bewertete diese Praxis als Kartellverstoß.

Es gab damit zwei Anträgen des Online-Portals „netdoktor.de“, einer Tochter des Medienkonzerns Hubert Burda Media, in einstweiligen Verfügungsverfahren statt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, die Antragsgegner können Berufung einlegen. Gesundheitsministerium und Google kündigten an, weitere Schritte zu prüfen.

Tätigkeit nach dem Kartellrecht prüfen

Die fraglichen Google-Infoboxen („Knowledge Panels“) können bislang auf Inhalte aus dem „Nationalen Gesundheitsportal“ des Ministeriums „gesund.bund.de“ zurückgreifen und mit einem Link zu diesem versehen sein. Das Gericht erklärte, der Betrieb des Portals sei keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, und von daher nach dem Kartellrecht zu prüfen.

Die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz sagte, die Vereinbarung bewirke eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale. Denn die bestmögliche Position bei den Google-Ergebnissen, die neu geschaffene hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung. So werde etwa die Sichtbarkeit von „netdoktor.de“ stark eingeschränkt, was dessen Nutzeraufkommen stark verringere.

Das Ministerium und Google hatten die Kooperation im November vergangenen Jahres bekanntgegeben, gut zwei Monate nach dem Start des „Nationalen Gesundheitsportals“. Zur Begründung hieß es, verlässliche Gesundheitsinformationen sollten für Bürgerinnen und Bürger leichter auffindbar gemacht werden. „netdoktor.de“, laut Burda das markführende deutsche Gesundheitsportal, beantragte daraufhin eine Untersagungsverfügung gegen Google und die Bundesrepublik. Infolge der Kooperation bekämen Verbraucher nicht mehr die für sie besten Suchergebnisse angezeigt, erklärte Burda.

Gesundheitsministerium will über weitere Schritt entscheiden

Philipp Welte, im Burda-Vorstand verantwortlich für „netdoktor.de“, würdigte die Entscheidung des Landgerichts als ersten wichtigen Schritt „in einem grundsätzlichen Verfahren, in dem nichts weniger als die Freiheit der Presse verhandelt wird“. Indirekt subventioniere das Gesundheitsministerium mit Steuergeldern die Vermarktung des Suchmonopolisten Google, der neben dem staatlichen Medienangebot ungerührt Werbung verkaufe, sagte er. Auch der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) begrüßten die Gerichtsentscheidung als wichtigen Schritt „zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz“.

Das Bundesgesundheitsministerium kündigte an, nach einer Auswertung der Entscheidung über die weiteren Schritte zu entscheiden. Das Angebot des „Nationalen Gesundheitsportals“ als solches bleibe von diesem Urteil unberührt, sagte ein Sprecher dem epd.

Google zeigte sich enttäuscht über das vorläufige Verbot. Das Unternehmen werde die Gerichtsentscheidung und die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel prüfen, sagte Kay Oberbeck, Sprecher von Google Deutschland.

Von: epd

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