Hefty vergleicht in seinem Kommentar das Grundgesetz mit den Zehn Geboten und der Scharia. "So wie das Grundgesetz nicht Teile der staatlichen Rechtsausübung und Rechtsprechung den Zehn Geboten überantworten, sondern allenfalls den Geist der Zehn Gebote in veränderliches staatliches Recht übernehmen darf, so kann es auch nicht hinnehmen, dass im Ganzen oder auf einzelnen Feldern des Rechtsalltags die Scharia unmittelbar wirkendes Recht wird", argumentiert der Journalist.
Es sei eindeutig ein Menschenrecht, von der regional tradierten Religion Abstand zu nehmen. "Dies ist zugleich die höchste Schwelle gegen die Zulassung der Scharia in Streitfragen unter Muslimen in Deutschland und in der EU", schreibt Hefty. Eine Zulassung würde Muslime gleich welcher Glaubenstiefe der Scharia unterwerfen, sobald die Gegenpartei auf der Anwendung dieses Rechts bestünde. "Gerade im Streitfall sich einem dogmatischen Gläubigen gegenüber als nicht mehr glaubenstreu zu offenbaren – das wäre dann die Voraussetzung, um die Anwendung der Scharia zurückzuweisen und staatliche Gerichte anzurufen –, erzeugt eine hochbrisante Situation, in die von Staats wegen niemand gebracht werden darf", warnt er. Auch würde der Staat des Grundgesetzes bei Zulassung der Scharia in persönlichen Konflikten seine eigenen Staatsbürger muslimischen Glaubens dem Willen fremder Rechtsgelehrter und sogar Religionsrichtern überantworten, die ihre Einbürgerung grundsätzlich ablehnten. "Die Zulassung der Scharia, deren Anwendung in Einzelfällen unkontrollierbar würde, widerspricht dem Schutz der deutschen Muslime und der Integration des Islam als persönliches Glaubensbekenntnis in Europa", stellt Hefty fest.
Deutlich widerspricht der Autor der Ansicht, die Zulassung der Scharia sei kein Problem, da ja auch das katholische Kirchenrecht zugelassen sei. Da werde Unterschiedlichstes gleichgesetzt, kritisiert er. "Jeder Katholik kann sich dem Kirchenrecht durch Austritt oder einfaches Fernbleiben entziehen." Vor allem aber kenne das Kirchenrecht – im Gegensatz zur Scharia – keine körperlichen Strafen für gewöhnliche Gläubige. (pro)
Es sei eindeutig ein Menschenrecht, von der regional tradierten Religion Abstand zu nehmen. "Dies ist zugleich die höchste Schwelle gegen die Zulassung der Scharia in Streitfragen unter Muslimen in Deutschland und in der EU", schreibt Hefty. Eine Zulassung würde Muslime gleich welcher Glaubenstiefe der Scharia unterwerfen, sobald die Gegenpartei auf der Anwendung dieses Rechts bestünde. "Gerade im Streitfall sich einem dogmatischen Gläubigen gegenüber als nicht mehr glaubenstreu zu offenbaren – das wäre dann die Voraussetzung, um die Anwendung der Scharia zurückzuweisen und staatliche Gerichte anzurufen –, erzeugt eine hochbrisante Situation, in die von Staats wegen niemand gebracht werden darf", warnt er. Auch würde der Staat des Grundgesetzes bei Zulassung der Scharia in persönlichen Konflikten seine eigenen Staatsbürger muslimischen Glaubens dem Willen fremder Rechtsgelehrter und sogar Religionsrichtern überantworten, die ihre Einbürgerung grundsätzlich ablehnten. "Die Zulassung der Scharia, deren Anwendung in Einzelfällen unkontrollierbar würde, widerspricht dem Schutz der deutschen Muslime und der Integration des Islam als persönliches Glaubensbekenntnis in Europa", stellt Hefty fest.
Deutlich widerspricht der Autor der Ansicht, die Zulassung der Scharia sei kein Problem, da ja auch das katholische Kirchenrecht zugelassen sei. Da werde Unterschiedlichstes gleichgesetzt, kritisiert er. "Jeder Katholik kann sich dem Kirchenrecht durch Austritt oder einfaches Fernbleiben entziehen." Vor allem aber kenne das Kirchenrecht – im Gegensatz zur Scharia – keine körperlichen Strafen für gewöhnliche Gläubige. (pro)