Das Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz kann nach Einschätzung einer Gutachterin des höchsten EU-Gerichts in bestimmten Fällen untersagt werden. Nämlich wenn der Arbeitgeber ohnehin sichtbare religiöse Zeichen verbietet.
Eine Gutachterin des Europäischen Gerichtshofes stellt fest: Verbietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Tragen von religiösen Symbolen, fällt auch das Kopftuch darunter
In einem Entscheidungsvorschlag an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt Generalanwältin Juliane Kokott zu dem Schluss, dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber sichtbare politische, philosophische oder religiöse Zeichen generell verbietet. In diesem Fall liege keine „unmittelbare Diskriminierung“ wegen der Religion vor. Das Verbot dürfe jedoch nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber Religionen fußen.
Anlass für das Gutachten war die Klage einer Frau aus Belgien, berichtet die Deutsche Presseagentur (dpa). Die Angestellte einer Firma für Sicherheits- und Rezeptionsdienste bestand darauf, künftig mit einem islamischen Kopftuch zu arbeiten. Sie war seit drei Jahren als Rezeptionistin für die Firma tätig. Ihr Arbeitgeber lehnte das ab und wies auf die Bestimmungen des Unternehmen hin, welche das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verbieten. Die Frau verklagte die Firma zunächst in Belgien auf Schadenersatz, das Gericht in Belgien schaltete den Europäischer Gerichtshof ein. Dieser muss in der Sache noch entscheiden.
Endgültiges Urteil könnte anders ausfallen
Generalanwältin Kokott schreibt in ihrem Gutachten laut einem Bericht der Tagesschau: „Während ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht an der Garderobe abgeben könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betritt, so könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden.“
Der Schlussantrag der Generalanwältin und ihre Empfehlung, ein Kopftuchverbot grundsätzlich zuzulassen, ist ein Entscheidungsvorschlag, aber für den EuGH nicht bindend. Das Gericht fällt sein Urteil erst später, folgt aber häufig der Einschätzung der Generalanwaltschaft.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes muss die belgische Justiz den Fall bewerten. Dazu seien dann noch weitere Umstände zu berücksichtigen, etwa, wie auffällig das religiöse Zeichen ist, welche Aufgaben die Mitarbeiterin in der Firma erfüllt und wie die nationale Identität Belgiens aussieht, teilte der EuGH mit. (pro)
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