Ethikrat will Regeln für die Adoption von Embryonen
Wenn kinderlose Paare sich für künstliche Befruchtung entscheiden, müssen mehrere Embryonen gezüchtet werden. Bleiben nach erfolgreicher Behandlung davon welche übrig, können diese adoptiert werden. Das erlaubt eine Gesetzeslücke. Der Ethikrat möchte sie schließen.
Von PRO
23. März 2016
Foto: Darren Brode, fotolia
Der Ethikrat hat über die Embryonen-Adoption beraten und empfiehlt nun, Gesetzeslücken zu schließen
Eine Embryonenspende oder Embryonenadoption ist bislang in Deutschland nicht ausdrücklich verboten. So kann es passieren, dass ein im Rahmen einer künstlichen Befruchtung entstandener Embryo, der nicht seiner genetischen Mutter eingepflanzt wurde, vier Elternteile hat: Die Keimzellen, also Ei- und Samenzelle, stammen von den biologischen Eltern. Die austragende Mutter wird ebenfalls als biologische Mutter angesehen. Deren Partner gilt als Miterziehender dann als viertes Elternteil.
Dass so etwas möglich ist, hängt mit den Verfahrenstechniken bei einer künstlichen Befruchtung zusammen. Damit die Behandlung erfolgreich verläuft, müssen mehrere Embryonen gezüchtet werden. Wie viele Embryonen auf diesem Wege erzeugt werden dürfen, ist umstritten. Manchmal bleiben auch nach einer erfolgreichen Einpflanzung in den Mutterleib ein oder mehrere lebensfähige Embryonen übrig. Die Spende dieser Embryonen an ein anderes ungewollt kinderloses Paar könne diesem den Kinderwunsch erfüllen „und zumindest einigen überzähligen Embryonen Lebenschancen eröffnen“, heißt es in einer Stellungnahme des Deutschen Ethikrats.
Ethikrat empfiehlt gesetzliche Regelung
Das Gremium hat sich mit der rechtlichen Situation der Embryonenadoption in Deutschland beschäftigt. Es ist in Deutschland zwar generell verboten, Embryonen gezielt für irgendeinen anderen Zweck außer für die Befruchtung der biologischen Mutter herzustellen. Jedoch gibt es keine gesetzlichen Regelungen für Embryonen, die mithilfe der gespendeten Keimzellen für jenes Paar gezüchtet worden sind, dann aber von diesem nicht benötigt werden.
Der Ethikrat empfiehlt unter anderem, gesetzlich präzise festzulegen, wer die Eltern des Kindes sind und welche Rechte und Pflichten alle Beteiligten jeweils haben. Außerdem müsse die sogenannte Dreierregel präzisiert werden. Diese sieht vor, dass zum Zwecke der künstlichen Befruchtung höchstens drei Embryonen erzeugt werden dürfen. Diese Bestimmung wird von Ärzten allerdings oft mit dem Argument umgangen, sie müssten so viele Embryonen produzieren, wie für einen Erfolg der künstlichen Befruchtung notwendig seien. 14 Mitglieder des Ethikrates empfehlen diesbezüglich eine „strikte“, zwölf eine „erweiterte Auslegung“. Desweiteren fordert der Ethikrat, ein via Embryonenspende auf die Welt gekommener Mensch solle ab seinem 16. Lebensjahr das Recht besitzen, über seine genetische Abstammung aufgeklärt zu werden. Auch soll er oder sie herausfinden können dürfen, ob es Geschwister gibt.
Uneinigkeit über die Frage nach den Empfängern
Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel besteht innerhalb des Ethikrates Uneinigkeit darüber, welche Paare das Recht erhalten sollen, Embryonen zu adoptieren. Einige der Mitglieder sehen das Recht auf Elternschaft der Ehe vorbehalten, andere akzeptieren auch freie oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Andere wollen wiederum Alleinstehende ausschließen.
In Deutschland vermittelt das Netzwerk Embryonenspende seit 2013 zwischen Spender- und Empfängereltern. Laut dem Deutschen Ethikrat sei es bislang zu 57 Spenden und 45 Transfers gekommen. Aus 15 mit den adoptierten und eingepflanzten Embryonen erzielten Schwangerschaften sei es wiederum zu sieben Geburten gekommen, bei denen neun Kinder das Licht der Welt erblickten. (pro)
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