ERF Medien nimmt Kündigung zurück

Im Arbeitsrechtstreit zwischen einer Redakteurin und ERF Medien haben beide Parteien einem Vergleich des Arbeitsgerichtes Gießen zugestimmt und eine Einigung erzielt. Die Mitarbeiterin kann weiterarbeiten.
Von PRO
Das Arbeitsgericht Gießen hatte in einem Rechtsstreit einer ERF-Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber einen Vorschlag für eine friedliche Lösung unterbreitet. Dem haben nun beide Parteien zugestimmt.

In der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einer 49-jährigen Redakteurin und ERF Medien (ERF) ist es zu einer Einigung gekommen. Beide Parteien haben einem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichtes Gießen zugestimmt. Der Vergleich sieht vor, dass die Kündigung der Mitarbeiterin vom 1. Februar 2018 zurückgenommen wird, ebenso die vorausgegangene Abmahnung. Die Klägerin erklärt im Gegenzug, sie werde zukünftig bei jedem Anfangsverdacht gegen einen Kollegen sofort den Vorstand umfassend informieren und dass in keiner Weise beabsichtigt gewesen sei, ERF Medien durch ihre Äußerung über ihren ehemaligen Kollegen in Misskredit zu bringen. Die Mitarbeiterin kann nach Angaben einer ERF-Pressemitteilung vom 18. Mai „in Kürze“ wieder ihre Tätigkeit aufnehmen. „Wir haben uns entschieden, die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin insbesondere als Zeichen christlicher Versöhnung und als Auftakt für eine interne Aufarbeitung zu sehen, damit wieder Ruhe in den Betrieb einkehrt, wir aus den Ereignissen gemeinsam lernen und künftig konstruktiver mit Konflikten umgehen können“, teilte der ERF-Vorstandsvorsitzende Jörg Dechert mit.

Mitarbeiter wollten Schaden vom ERF abwenden

Der ERF hatte der Redakteurin, die seit mehr als 27 Jahren bei dem christlichen Medienwerk in Wetzlar beschäftigt ist, zusammen mit zwei weiteren Kollegen vorgeworfen, am Vorstand vorbei Recherchen gegen einen mittlerweile ausgeschiedenen Mitarbeiter geführt und dadurch den Betriebsfrieden gestört zu haben. Die ERF Mitarbeiter hatten von Vorwürfen strafrechtlicher Vergehen, darunter Unterschlagung und sexuellem Missbrauch, im Rahmen eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gegen einen ERF-Bereichsleiter erfahren. Sie waren diesen eigenmächtig nachgegangen. Die Mitarbeiter hatten nach eigenen Angaben drohenden Schaden von ihrem Arbeitgeber abwenden wollen. Allerdings erkannte der ERF „eine schwerwiegende Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Dienstpflichten und eine massive Störung des Betriebsfriedens“ in den Recherchen und kündigte den Mitarbeitern. Gegen die ausgesprochenen Kündigungen seien auch von der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Mitbestimmung keine Einwände erhoben worden.

„Null-Toleranz-Strategie“

In der Folge kam es zu einer Serie von Verhandlungen zwischen den drei gekündigten Mitarbeitern und ERF-Medien. In den Verfahren war es immer wieder darum gegangen, zu welchem Zeitpunkt der Vorstand von Vorwürfen gegen den ehemaligen leitenden Mitarbeiter erfahren hatte. In der Erklärung vom 18. Mai teilte der ERF mit, dass der Vorstand „umgehend einen Klärungsprozess unter juristischer Fachberatung in Gang gesetzt“ habe, um „die strafrechtliche Relevanz und Belastbarkeit der Anschuldigungen zu erheben“. Der Mitteilung zufolge war der ERF im Januar 2017 von einer außenstehenden Person mit der Behauptung konfrontiert worden. Für den ERF-Vorstand sei dann in dem Klärungsprozess eine „klare Null-Toleranz-Strategie gegenüber Straftaten sowie die Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiter“ handlungsleitend gewesen, heißt es in der ERF-Mitteilung. Aus Sicht der drei Mitarbeiter hatte der Vorstand, nachdem er von der Informantin in Kenntnis gesetzt wurde, darauf nicht angemessen reagiert und für sie erkennbar nichts unternommen. In der ERF-Mitteilung heißt es, die drei Mitarbeiter hätten sich zu keinem Zeitpunkt mit ihren Behauptungen an den Vorstand gewandt und sich trotz Aufforderung zunächst geweigert, dem Vorstand Belege für ihre Behauptungen vorzulegen. Nach Angaben des ERF hat der Vorstand im Juni 2017 erfahren, dass Mitarbeiter schon seit Ende 2016 Recherchen über den beschuldigten Kollegen angestellt hätten.

Bei den angestrengten Verfahren hatte einer der klagenden Mitarbeiter beim Gütetermin vor Gericht die ordentliche Kündigung mit einer Abfindung in Höhe von 45.000 Euro akzeptiert. Die Klage einer Kollegin, der nach einer ordentlichen Kündigung auch noch außerordentlich gekündigt worden war, wurde vom Gericht in Gießen abgewiesen. Die ERF-Redakteurin hatte sich nach dem Erhalt der ordentlichen Kündigung auf Facebook abfällig über ihren Arbeitgeber geäußert. Darin hatte das Gericht in seinem Urteil von Anfang Mai eine „grobe Beleidigung“ gesehen und sah die außerordentliche Kündigung in dem Fall durch den Arbeitgeber als gerechtfertigt an. Mit der Annahme des Vergleiches ist die dritte arbeitsrechtliche Auseinandersetzung beigelegt.

Von: Norbert Schäfer

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