Entschädigung für Nicht-Kirchenmitglied nach Ablehnung
Wenn jemand kein Kirchenmitglied ist, darf er nicht zwangsläufig von einem kirchlichen Arbeitgeber abgelehnt werden. Dies urteilte das Berliner Arbeitsgericht. Eine Frau hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung um eine Stelle als Referentin beworben, war aber nicht berücksichtigt worden.
Von PRO
Foto: Schwehm /fotolia
Die Nicht-Kirchenmitgliedschaft darf kein k.-o.-Kriterium sein, um eine Stelle nicht zu erhalten. Dies urteilte das Berliner Arbeitsgericht
Voraussetzung für die Stelle als Referentin zur „Erstellung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention in Deutschland“ war unter anderem die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche. Außerdem sollten sich Bewerber mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Als die Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte sie gegen den potentiellen Arbeitgeber und berief sich auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Religionszugehörigkeit nicht erforderlich
Wie der Berliner Tagesspiegel meldet, muss das Diakonische Werk ihr sogar eine Entschädigung in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes zahlen. Die Religionsgemeinschaften genießen als Arbeitgeber zwar besondere Rechte, aber nicht in jedem Beschäftigungsverhältnis. Das Diakonische Werk habe die Klägerin aufgrund der in der Ausschreibung geforderten Kirchenmitgliedschaft benachteiligt. Die Ablehnung bei vergleichbarer Qualifikation sei nicht gerechtfertigt, da es sich um keine religionsnahe Tätigkeit handele.
Das Arbeitsgericht gab der Frau in erster Instanz Recht. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Laut Gericht darf eine kirchliche Einrichtung eine Einstellung nur dann von der Kirchenmitgliedschaft abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele, zitiert der Tagesspiegel. Das Thema Antirassismus, mit dem sich die Referentenstelle beschäftige, sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit aber nicht erforderlich.
Noch keine offizielle Stellungnahme von der Diakonie
Die Diakonie wollte sich öffentlich noch nicht äußern und weitere juristische Schritte abwarten, bis die schriftliche Begründung vorliege. Die Bewerberin hatte laut Humanistischem Pressedienst damit argumentiert, dass es nicht zusammen passe, sich für die Rassismusbekämpfung einzusetzen und gleichzeitig Nicht- und Andersgläubige kategorisch auszugrenzen. Die Kirchenvertreter verwiesen auf ihren Ethos als religiöse Einrichtung und auf eine Rechtstradition, die ihr Selbstverständnis und ihr Selbstbestimmungsrecht umfasse. (pro)
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