Eine katholische Schwangerschaftsberatungsstelle darf einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres wegen ihres Kirchenaustritts kündigen. Habe die Arbeitnehmerin ihren Kirchenaustritt nicht publik gemacht und beschäftige der kirchliche Arbeitgeber mit gleichen Aufgaben auch andere Personen, die nicht Mitglied in der Kirche sind, stelle die Kündigung eine Benachteiligung wegen der Religion dar, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 2 AZR 196/22).
Die Klägerin arbeitete seit 2006 als Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung in der katholischen Diözese Limburg. Ab Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 befand sie sich in Mutterschutz und Elternzeit. Als sie währenddessen aus der katholischen Kirche austrat, begründete sie dies ihrer Arbeitgeberin mit dem von der Diözese Limburg erhobenen „besonderen Kirchgeld“. Dieses wird von Katholiken verlangt, die mit einem besonders gut verdienenden konfessionslosen oder andersgläubigen Partner verheiratet sind.
Unzulässige Benachteiligung
Ohne Erfolg hatte der Arbeitgeber versucht, sie wieder zum Kircheneintritt zu bewegen. Sie erhielt nach Ende der Elternzeit wegen Illoyalität die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Das BAG verwies das Verfahren zunächst zum Europäischen Gerichtshof (Az: C-258/24) und urteilte nach dessen Entscheidung, dass die Kündigungen unwirksam seien. Die Klägerin habe Anspruch auf entgangenen Lohn sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 2.314,22 Euro. Die fristlose Kündigung sei bereits unwirksam, weil der Arbeitgeber die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe.
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Aber auch so stelle die Kündigung eine unzulässige Benachteiligung dar. Die Klägerin habe ihren Kirchenaustritt nicht publik gemacht und sich daher nicht offen gegen kirchliche Werte gestellt. Zudem habe der Arbeitgeber zwei Mitarbeitende beschäftigt, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Dies zeige, dass Mitgliedschaft in der katholischen Kirche keine Anforderung für die Tätigkeit der Klägerin sei.