Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Anstellung eines Bewerbers von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und ein vorangegangenes Urteil aufgehoben.
Von PRO
4. Juni 2014
Foto: Contrastwerkstatt|Fotolia
Kirchen dürfen Bewerber ablehnen, wenn sie keiner oder einer nicht erwünschten Religion angehören.
Das Diakonische Werk muss keine Entschädigung an Bewerber zahlen, die es wegen deren Religionszugehörigkeit ablehnt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg hervor, das am Dienstag öffentlich wurde. Erst im Januar hatte das Arbeitsgericht Berlin, die untergeordnete Instanz, anders entschieden. Eine Bewerberin hatte geklagt, als sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch für eine Referentenstelle eingeladen wurde. Die Diakonie hatte als Voraussetzung für eine Anstellung die Kirchenmitgliedschaft angegeben. Die Klägerin ist kein Kirchenmitglied.
Die Bewerberin bezog sich in ihrer Klage auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Arbeitsgericht gab ihr Recht und wies das Diakonische Werk an, der Frau eine Entschädigung in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu zahlen. Die Ablehnung sei nicht gerechtfertigt, da es sich um keine religionsnahe Tätigkeit handele.
In zweiter Instanz wurde das Urteil nun ungültig. Das Landesarbeitsgericht verwies auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das selbige vor der Einmischung durch den Staat schützt. Eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. (pro)
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