Abtreibung: Debatte über Rolle konfessioneller Kliniken im Bundestag

Der Rechtsstreit des Gynäkologen Joachim Volz um die Zulässigkeit von Abtreibungen in einem kirchlichen Krankenhaus beschäftigt inzwischen den Bundestag. In einer Anhörung wurde das Weisungsrecht der Kliniken bei Abtreibungen infrage gestellt.
Positive Schwangerschaftstests

Der Rechtsstreit des Gynäkologen Joachim Volz mit seinem Arbeitgeber, einer kirchlich getragenen Klinik, um die Zulässigkeit von ihm verantworteter Schwangerschaftsabbrüche hat die Politik erreicht. Am Mittwoch hörte der Gesundheitsausschuss des Bundestags Sachverständige an, um sich ein Bild über die Versorgungslage ungewollt schwangerer Frauen und möglicherweise bestehenden Handlungsbedarf zu machen. Im Fokus dabei stand auch die Rolle kirchlich getragener Krankenhäuser für das Entstehen von Versorgungslücken.

Volz, der Chefarzt am „Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus“ ist, war gegen seinen Arbeitgeber, der ihm Abtreibungen gänzlich untersagt hatte, vor Gericht gezogen. Im Februar erzielte er vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm einen Teilerfolg: Demnach gilt zwar das Weisungsrecht der Klinikleitung für den stationären Bereich. Volz darf dem Urteil nach aber in seiner Privatpraxis und in der kassenärztlichen Ambulanz des Krankenhauses Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Gynäkologe kritisiert „kirchlichen Moralpaternalismus“

Volz kritisierte den Ausschluss auch medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche in katholisch getragenen Kliniken in der Anhörung als „Problem für unseren Rechtsstaat“. In einer vorab eingereichten schriftlichen Stellungnahme schrieb der Lippstädter Chefarzt, das kirchliche Verbot stelle sich über das staatliche Recht. Volz spricht darin von einem „kirchlichen Moralpaternalismus, der in der öffentlichen Gesundheitsversorgung im weltanschaulich neutralen Staat unangemessen“ sei.

Die Grünen, die mit einem Antrag das Thema auf die Tagesordnung des Bundestags gebracht hatten, fordern darin unter anderem, dass die Verweigerung einer Abtreibung aus Gewissensgründen nicht für juristische Personen, also etwa Klinikträger, gelten und Krankenhausfusionen nicht zu einem Abbau der Versorgung in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche führen dürften. In Lippstadt wurden Abtreibungen nach der Fusion der dortigen evangelischen Klinik mit einem katholischen Träger untersagt.

Caritas verteidigt Selbstbestimmungsrecht

Die Forderung der Grünen war in der Anhörung umstritten. Die Rechtsprofessorin Dana-Sophia Valentiner konnte ihr viel abgewinnen. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz könnten Ärzten Schwangerschaftsabbrüche zwar nicht gegen ihren Willen abverlangt werden. Aus der Gewissensfreiheit leite sich aber nicht ab, auch Dritten Abtreibungen untersagen zu können, argumentierte Valentiner. Auch die Rechtswissenschaftlerin Liane Wörner sieht das sogenannte kollektive Weigerungsrecht kritisch. Kliniken machten zunehmend davon Gebrauch, sagte sie.

Marcel Bienik von der Caritas hielt dagegen. Er verwies auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und darauf, dass das Gericht im Fall Volz das Weisungsrecht des Arbeitgebers teilweise bestätigt hat. Zudem passe die grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Abtreibungen nicht dazu, Träger dazu zu verpflichten, Schwangerschaftsabbrüche zuzulassen, sagte der Vertreter des katholischen Wohlfahrtsverbands.

Auch der Vorsitzende des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands, Christoph Radbruch, lehnte die Forderung der Grünen ab. Sie greife zu kurz, sagte er. Nur in wenigen, meist hochkomplizierten Fällen fänden Abtreibungen in Kliniken und nicht ambulant statt. Es sei besser, diese dann spezialisierten Kliniken zu überlassen.

epd
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