Die Medien durften den Co-Pilot des abgestürzten Germanwings-Flugs in den allermeisten Fällen benennen und abbilden. Das hat der Deutsche Presserat entschieden. Die Bild-Zeitung erhielt dennoch eine Rüge.
Es gab viel Kritik an der Berichterstattung über den Germanwingsabsturz im März. Der Presserat meint: Die meisten Einwände waren unbegründet
Der Co-Pilot, der im März ein Germanwings-Flugzeug zum Absturz brachte, durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats in den Medien benannt und abgebildet werden. Das hat das Gremium am Donnerstag mitgeteilt. Die Abbildung von Opfern und deren Angehörigen sei jedoch in der Regel unzulässig gewesen.
Die Selbstkontrolle der Presse begründete dieses Urteil damit, dass es sich bei dem Unglück „um eine außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist“, gehandelt habe. Das deshalb begründete Interesse der Öffentlichkeit überwiege sogar den Schutz etwa der Eltern des Co-Piloten, die durch die Namensnennung des Täters identifizierbar wurden.
Keine Vorverurteilung durch Presse
Seit der ersten Pressekonferenz durch die Staatsanwaltschaft Marseille sei davon auszugehen gewesen, dass Andreas Lubitz das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht hatte. Von einer Vorverurteilung durch die Medien könne ab diesem Zeitpunkt also ebenfalls nicht die Rede sein.
Als sehr hoch zu bewerten sei hingegen die Schutzwürdigkeit der Opfer und ihrer Angehörigen. Deshalb dürfen deren Namen und Fotos aus Sicht des Presserats nicht öffentlich gezeigt werden. Die Medienethiker sprachen eine Rüge gegen Bild und Bild Online aus, die mehrfach Bilder und Namen von Opfern veröffentlicht hatten. Eine weitere Rüge erhielt die Rheinische Post, weil sie über die Partnerin des Co-Piloten berichtet hatte. Auch explizite Berichte über Lubitz‘ Eltern missbilligte der Presserat.
Beim Presserat waren 430 Beschwerden zur Berichterstattung über das Unglück eingegangen – mehr als je zuvor. (pro)
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