Ein Minijobber, der die Post erledigt. Ein Ehepaar, das seit vierzig Jahren in Südostasien als Missionarsehepaar unter klimatisch schwierigen Bedingungen arbeitet und mit dem 63. Lebensjahr zurück in die Heimat möchte. Zwei Fälle, die von der geplanten Rentenreform der Bundesregierung betroffen sein könnten.
Walter Franz kennt solche Fälle aus erster Hand. Der frühere Verwaltungsleiter von Forum Wiedenest ging vorzeitig in den Ruhestand und ließ sich zum Rentenberater ausbilden. Als Mitglied im Bundesverband der Rentenberater und seit knapp 28 Jahren im Vorstand des Versorgungswerks der AEM (Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen) berät er christliche Werke in Rentenfragen.
Minijobs: Günstiger für Werke, teurer für Mitarbeiter
Bislang konnten Minijobber die Rentenversicherungspflicht abwählen – „häufig zu ihrem Nachteil, weil die entsprechenden Wartezeiten und Rentenanwartschaften nicht erreicht wurden“, erklärt Franz im Gespräch mit PRO. Diese Abwahlmöglichkeit soll künftig wegfallen. Minijobs würden dann sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Jobs behandelt.
Für die Arbeitgeber hat das zur Folge, dass die Abgabenlast sinkt: Die Lohnsteuer-Pauschale des Arbeitgebers soll zwar von zwei auf fünf Prozent steigen, im Gegenzug sinken aber die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sodass die Abgabenlast für ihn insgesamt von rund 31,0 auf etwa 27,0 Prozent sinkt. „Für die Arbeitgeber ist das eine Verbesserung. Für die Mitarbeiter wird es teurer, in diesem Bereich zu arbeiten“, erklärt der Rentenfachmann.
Grund dafür: Minijobber zahlen künftig erstmals auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrem Netto sowie den vollen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente. Für Werke, die Hausmeister-, Reinigungs- oder Botendienste über Minijobs organisieren, heißt das: geringere Lohnnebenkosten für die Organisation, aber spürbar weniger netto für die Mitarbeiter. Franz betont jedoch, dass es anscheinend bei der steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeit von Minijobs bleiben soll, sodass diese für den Arbeitnehmer weiter steuerfrei sind. Das sei ein deutlicher Vorteil.
Selbstständige im Ausland: Die „Ausstrahlung“ greift
Reine Honorartätigkeiten bei Missionswerken – etwa von Referenten im Inland – sind Franz noch nicht begegnet. Im Auslandseinsatz kommt es aber vor, dass Mitarbeiter als Selbstständige tätig sind. „Alle Selbstständigen werden dann künftig in der Rentenversicherung versicherungspflichtig“, sagt Franz.
Wer für eine befristete Zeit ins Ausland geht, fällt dann unter die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 Absatz 2 SGB IV. „Das deutsche Sozialversicherungsrecht hat einen Strahl ins Ausland, und auch die Selbständigen werden vom deutschen Recht erfasst, obwohl sie vorübergehend im Ausland tätig sind.“
Härtefallregelung und Vertrauensschutz
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft in den Medien fälschlich als „Rente mit 63“ bezeichnet, soll wegfallen. Unklar ist noch, wie lange für kurz bevorstehende Rentenzugänge diese abschlagsfreie Altersrente noch möglich ist. Es ist eine Frage des Vertrauensschutzes, der vom Gesetzgeber beachtet werden muss. Darauf hat auch die Rentenkommission hingewiesen. Franz versteht die angekündigte Härtefallregelung für rentennahe Jahrgänge als faktische Wiedereinführung einer Berufsunfähigkeitsrente, die auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt – anders als die heutige, strengere Erwerbsminderungsrente, die auf die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweist. Franz erwartet, dass davon „vermutlich alle“ Berufsgruppen erfasst werden, in denen körperlich belastende Tätigkeiten verrichtet werden.
„Sollte die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte schon in den nächsten Jahren wegfallen, könnte das zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn eine Altersteilzeit-Regelung auf diese Rente abzielt und sie dann wegfällt.“ Werke mit laufenden Altersteilzeitvereinbarungen sollten die Gesetzgebung deshalb genau verfolgen, rät Franz. Die abschlagsfreie vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte spiele jedoch für Missionare praktisch keine Rolle, weil die meisten Missionare lange Anrechnungszeiten hätten (Schule, Fachschule, Hochschule) und daher nicht in den Genuss der abschlagsfreien Rente kämen, für die man 45 Jahre Wartezeit benötige.
Was Werke jetzt tun sollten
Franz’ grundsätzlicher Appell geht über die Reform hinaus: Wer von einem Missionswerk ins Ausland entsandt wird, arbeitet oft in Ländern mit niedrigerem Lohnniveau. Missionswerke passen das sozialversicherungspflichtige Brutto dem niedrigen Lohnniveau an – mit der Folge, dass auch die Rentenanwartschaften entsprechend niedrig ausfallen. Das Versorgungswerk der AEM gleiche solche Lücken über eigene Unterstützungskassen und einen auf Missionare zugeschnittenen Kollektivvertrag mit einem Versicherungsanbieter aus. Das Versorgungswerk der AEM wurde vor 28 Jahren gegründet, um auf die besonderen Belange und Lebenslagen von Missionaren einzugehen. Es biete fünf verschiedene Durchführungswege der sozialen Sicherung an. Dabei würden alle Absicherungsbedarfe erfasst, also neben der Altersversorgung auch die Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Rehabilitation. Das habe sich bewährt. Die Rentenreform ändere nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer adäquaten Zusatzabsicherung.
Die Erfahrung mit den derzeit 68 Mitgliedswerken sei gemischt: Viele nähmen die Vorsorgepflicht sehr ernst, andere sähen niedrige Auslandsgehälter vor allem als Kostenvorteil. Es gebe etliche Missionswerke, die die Empfehlungen des Versorgungswerks der AEM nicht umsetzen und niedrige Entgelte im Ausland als günstige Gelegenheit ansehen, ohne sich um eine adäquate Absicherung von Langzeitmissionaren zu kümmern.
Besonders drastisch werde das kurz vor dem Ruhestand sichtbar: „Solche Fälle landen bei mir als Rentenberater kurz vor der Rente, wo man leider wenig tun kann“, sagt Franz. Fehlende Beitragsjahre lassen sich dann nicht mehr nachholen. Dann drohe den Missionaren Altersarmut. Sein Rat an Missionsleiter und Geschäftsführer: „Sich frühzeitig mit den Möglichkeiten von Zusatzabsicherungen befassen.“
Die AEM (Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V.) ist der größte evangelische Missionsdachverband in Deutschland. Der 1974 als eingetragener Verein registrierte Zusammenschluss geht auf die erste gemeinsame Tagung evangelikaler Missionsgesellschaften im Jahr 1969 zurück und vereint heute 106 Missionsgesellschaften und Ausbildungsstätten mit knapp 5.000 Mitarbeitern. Vorsitzender ist seit 2024 Thomas Schech, Geschäftsführer seit 1993 Wolfgang Büsing. Über das AEM-Versorgungswerk sichert der Dachverband Mitarbeiter im Auslandseinsatz gegen Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter ab – genau jenes Versorgungswerk, in dessen Vorstand Walter Franz seit knapp 28 Jahren sitzt.
Empfehlungen der Alterssicherungskommission
Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat am 23. Juni ihre Empfehlungen für eine Reform der Altersvorsorge an die Bundesregierung übergeben. Die Kommission empfiehlt in ihrem Bericht insgesamt 33 Maßnahmen und schlägt unter anderem vor, weitere Gruppen, darunter Selbstständige, in die Rentenversicherung einzubeziehen. Zu den Empfehlungen der Kommission gehört auch, den abschlagsfreien früheren Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Die Kommission empfiehlt zudem, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu beenden und schlägt vor, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen.