Der Verein „Jugend für das Leben“ darf in Österreich friedliche Gebetswachen vor Einrichtungen abhalten, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Wien nun entschieden und sich damit gegen ein Verbot gestellt, das die Landespolizeidirektion Wien zunächst aussprach. Das teilt die internationale Rechtsorganisation ADF (Alliance Defending Freedom) mit, die sich unter anderem für Religionsfreiheit und Lebensschutz einsetzt.
Demnach hätten die Christen im August eine Gebetswache im Rahmen der Initiative „40 Tage für das Leben“ angemeldet. Als Zweck der Versammlung hätten sie: „Stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens“ angeführt. Die Landespolizeidirektion hatte die Versammlung zunächst untersagt, später dann aber doch genehmigt. Dennoch landete die erste Entscheidung vor Gericht und wurde nun von den Richtern endgültig abgeräumt.
„Friedliches Beten durch Verfassung geschützt“
„Das Verwaltungsgericht Wien hat klar festgestellt, dass friedliches Beten eine durch die Verfassung geschützte Versammlung darstellt. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewährleisten, dass auch engagierte, friedliche Stimmen für den Schutz des menschlichen Lebens ihren öffentlichen Ausdruck finden dürfen“, teilt Felix Böllmann mit, Leiter der europäischen Rechtsabteilung von ADF International.
Die Politik in Österreich diskutiert derzeit ein Gesetz, das die sogenannte „Gehsteigbelästigung“ verbieten soll. Gemeint ist damit das Ansprechen oder Bedrängen von Personen, die zu einer Abtreibung in eine Klinik gehen wollen. SPÖ, NEOS und Grüne sind für eine solche Gesetzesänderung. Ob ein Gesetz im Falle der „Jugend für das Leben“ überhaupt einen Unterschied gemacht hätte, ist derweil fraglich. Denn nach eigenen Angaben sprechen die Lebensrechtler die Frauen nicht an und halten Abstand vom Eingang der Klinik.
In Deutschland ist im November 2024 ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. Dieses verbietet es etwa, Schwangere im Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich von Beratungsstellen oder Kliniken zu bedrängen oder ihnen das Betreten der Einrichtung zu erschweren.